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BFH, 27.11.2003 - I S 119/03 - Rechtmäßigkeit innerdienstlicher Prüfungsaufträge; Mitteilung der zu Grunde liegenden Ermessenserwägungen in der Prüfungsanordnung; Für den Erlass der Prüfungsanordnung zuständiges Finanzamt; Spätester Zeitpunkt für die Nachholung einer bei Erlass der Prüfungsanordnung unterlassenen Mitteilung der Ermessenserwägungen
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.11.2003, Az.: I S 119/03
Rechtmäßigkeit innerdienstlicher Prüfungsaufträge; Mitteilung der zu Grunde liegenden Ermessenserwägungen in der Prüfungsanordnung; Für den Erlass der Prüfungsanordnung zuständiges Finanzamt; Spätester Zeitpunkt für die Nachholung einer bei Erlass der Prüfungsanordnung unterlassenen Mitteilung der Ermessenserwägungen
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Düsseldorf - 28.05.2003 - AZ: 16 K 5510/02 AO
Rechtsgrundlagen:
BFH, 27.11.2003 - I S 119/03
Redaktioneller Leitsatz:
- 1.
Der Beauftragung eines für die Besteuerung unzuständigen Finanzamts durch das für die Besteuerung zuständige Finanzamt nach § 195 S. 2 AO 1977 liegt eine Ermessensentscheidung zu Grunde.
- 2.
Das für die Besteuerung zuständige Finanzamt hat bei der Entscheidung über die Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung neben sachlichen Gründen auch die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
- 3.
Die den innerdienstlichen Prüfungsauftrag tragenden Ermessenserwägungen müssen sich aus der Prüfungsanordnung ergeben.
- 4.
Die Prüfungsanordnung kann sowohl von dem beauftragenden als auch von dem beauftragten Finanzamt erlassen werden.
- 5.
Sind die Ermessenserwägungen in der Prüfungsanordnung nicht mitgeteilt, kann dies bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens nachgeholt werden.
- 6.
Im Klageverfahren können Ermessenserwägungen nur noch ergänzt, nicht jedoch insgesamt nachgeholt werden.
Tenor:
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BFH - 27.11.2003 - AZ: I B 11/03
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