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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Fälligkeit - Zivil-, Handels- und Berufsbildungsrecht
Fälligkeit - Zivil-, Handels- und Berufsbildungsrecht
Inhaltsübersicht
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Information
1. Fälligkeit nach BGB
Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. § 614 BGB ist eine Sonderregelung des § 271 BGB. Seine praktische Bedeutung ist angesichts der Existenz von Sondervorschriften etwas eingeschränkt.
2. Fälligkeit nach HGB
Nach § 64 HGB hat die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts am Ende eines jeden Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
§ 87c Abs. 1 HGB sieht des Weiteren vor, dass der Unternehmer über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen hat; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate gestreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen.
3. Fälligkeit nach BBiG
Als weitere Rechtsnorm für die Fälligkeit eines Vergütungsanspruches ist § 18 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zu nennen. Danach bemisst sich die Vergütung eines Auszubildenden nach Monaten. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat, berechnet auf der Basis von 30 Tagen, ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen, § 18 Abs. 2 BBiG.
Als weitere Rechtsquellen für die Fälligkeit von Entgeltansprüchen kommen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in Betracht.
Siehe auch
Fälligkeit - Mitbestimmung des Betriebsrates
Fälligkeit - Sanktionen bei Säumnis