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BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 148/02 - Zulässigkeit einer Abmahnung wegen warnstreikbedingter Arbeitsniederlegung bei einem Aussenseiter-Arbeitgeber; Verstoß gegen Verhältnismässigkeitsgrundsatz, ultima-ratio-Prinzip, negative Koalitionsfreiheit und der aus einem Firmentarifvertrag folgenden Friedenspflicht; Dynamische Verweisung Firmentarifvertrag auf Verbandstarifvertrag
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.2003, Az.: 1 AZR 148/02
Warnstreik: Auch ein Tarif-Außenseiter muss sich fügen, wenn...
Ein Arbeitgeber darf Mitarbeiter nicht abmahnen, die an einem Warnstreik ihrer Gewerkschaft teilnehmen, obwohl das Unternehmen keinem Arbeitgeberverband angehört — wenn ein Firmentarifvertrag besteht, der auf mehrere Verbandstarifverträge verweist. Die Beschäftigten des Betriebes streiken auch in solchen Fällen für die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen.
Quelle: Wolfgang Büser
Zulässigkeit einer Abmahnung wegen warnstreikbedingter Arbeitsniederlegung bei einem Aussenseiter-Arbeitgeber; Verstoß gegen Verhältnismässigkeitsgrundsatz, ultima-ratio-Prinzip, negative Koalitionsfreiheit und der aus einem Firmentarifvertrag folgenden Friedenspflicht; Dynamische Verweisung Firmentarifvertrag auf Verbandstarifvertrag
Verfahrensgang:
nachgehend:
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 142/02
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 143/02
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 144/02
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 145/02
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 146/02
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 147/02
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 149/02
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 150/02
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 151/02
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 152/02
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 153/02
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 154/02
BVerfG - 10.09.2004 - AZ: 1 BvR 1191/03
Rechtsgrundlage:
Art. 9 Abs. 3 GG
BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 148/02
Zusammenfassung:
Tarifgebundene Arbeitnehmer können auch dann zum Streik um einen neuen Verbandstarifvertrag berechtigt sein, wenn ihr Arbeitgeber nicht dem Arbeitgeberverband angehört (Aussenseiter-Arbeitgeber). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber mit der Gewerkschaft einen Firmentarifvertrag abgeschlossen hat, nach dem die Regelungen des Verbandstarifvertrages entsprechend anwendbar sind. Die Arbeitnehmer streiken in diesem Fall für die Verbesserungen ihrer eigenen Arbeitsbedingungen, so dass auch kein Sympathie- oder Solidaritätsstreik vorliegt. Der betroffene Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt, eine streikbedingte Arbeitsniederlegung durch Abmahnungen zu sanktionieren.
Gründe
1
Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil des Gerichts vom 18.02.2003, 1 AZR 142/02.
Parallelverfahren:
BAG - 18.02.2003 - AZ: 1 AZR 142/02
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