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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BSG, 14.02.2007 - B 1 A 3/06 R - Bestimmung des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Streitwertfestsetzung bei einem Streit über die Pflicht zur Veröffentlichung einer Vorstandsvergütung
Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.02.2007, Az.: B 1 A 3/06 R
Krankenversicherung: Vorstandsgehälter dürfen nicht tabu sein
Die im Sozialgesetzbuch vorgesehene Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen (hier einer Betriebskrankenkasse), die Gehälter ihrer Mitglieder des Vorstands zu veröffentlichen, ist rechtmäßig. „Der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht des Vorstands auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt“, weil der Eingriff durch „überwiegende öffentliche Interessen gedeckt und verhältnismäßig ist“. Die Veröffentlichung ist Teil des gesetzgeberischen Anliegens, im Gesundheitswesen eine „höhere Transparenz über Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität zu schaffen und trägt dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung“. Das BSG widersprach der — kassenseitig vorgetragenen — Vermutung, in Wirklichkeit ginge es darum, „mit unzulässigen Mitteln öffentlichen Druck auf die Höhe der Vorstandsvergütungen auszuüben“. (Die Kassen sind verpflichtet, die Zahlen in ihren Mitgliederzeitschriften aufzuführen.)
Quelle: Wolfgang Büser
Bestimmung des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Streitwertfestsetzung bei einem Streit über die Pflicht zur Veröffentlichung einer Vorstandsvergütung
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Detmold - AZ: S 3 KR 54/04
Fundstellen:
BSGE 98, 129 - 142
AuR 2007, 94
AUR 2007, 94
Breith. 2007, 919-930
DStR 2007, XI Heft 43 (amtl. Leitsatz)
GesR 2007, 472-478
HzA aktuell 2007, 48
JuS 2007, XVI Heft 4 (Pressemitteilung)
KrV 2007, 94
NZS 2008, 89-95 (Volltext mit amtl. LS)
NZS 2008, 133
NZS 2007, XI Heft 3 (Kurzinformation)
SGb 2007, 219-220 (Volltext)
SGb 2008, 97-103 (Volltext mit Anm.)
SGb 2008, 163 (Kurzinformation)
ZfSSV 2007, 113-114
BSG, 14.02.2007 - B 1 A 3/06 R
Tenor:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Senat hat den Streitwert - wie schon bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 21.12.2006, gegen die die Beteiligten Einwendungen nicht erhoben haben - auf 50.000,00 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes <GKG>, anzuwenden in der ab 1.7.2004 geltenden Fassung des Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 <BGBl. I 2004, S 718>, vgl. § 72 Nr. 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei sich der Streitwert im Revisionsverfahren nach den Anträgen der Revisionsführer bestimmt (§ 47 Abs. 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Senat entnimmt dem Begehren der Kläger im Anschluss an die Erwägungen im Beschluss vom 21.12.2006 ausreichende Hinweise für die Streitwertfestsetzung. Die Kläger haben sich im Kern auf die Verfassungswidrigkeit des die Veröffentlichung der Vorstandsvergütung anordnenden § 35a Abs. 6 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch berufen, vor allem wegen eines vermeintlich damit verbundenen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht ihres Vorstandes, des Klägers zu 2. Da die zivilgerichtliche Rechtsprechung Betroffenen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, bisweilen erhebliche Geldbeträge zum Ausgleich erlittener immaterieller Schäden zubilligt, wenn diese Personen durch die rechtswidrige Publikation personenbezogener Umstände schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschädigt werden (vgl z.B. BGHZ 128, 1 [BGH 15.11.1994 - VI ZR 56/94] = NJW 1995, 861 [BGH 15.11.1994 - VI ZR 56/94]; BGHZ 143, 214 [BGH 01.12.1999 - I ZR 49/97] = NJW 2000, 2195; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 253 RdNr. 10 m.w.N.) und die Klägerin zu 1. befürchtete, möglicherweise solchen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, ist bei der nunmehr vorzunehmenden Streitwertfestsetzung die Orientierung an der zivilgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, wobei die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten mit in Ansatz zu bringen sind.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
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