Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 45e EStG, Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
§ 45e EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht
VI. – Steuererhebung → 3. – Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
§ 45e EStG – Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. 2 § 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (1)
§ 45e Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2014 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 1 EStG 2009 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014
Zu § 45e: Geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266).