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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 27a BVG, Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
§ 27a BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht
– Kriegsopferfürsorge
§ 27a BVG – Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
1Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. 2Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels und die §§ 134 und 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.