Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 21 BVG, Erstattung nach § 18c Abs. 5
§ 21 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht
– Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
§ 21 BVG – Erstattung nach § 18c Abs. 5
1Für die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten die §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs.
Neugefasst durch G vom 21. 7. 1993 (BGBl I S. 1262).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.