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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 85 BVG, Verbindlichkeit von Entscheidungen nach früherem Versorgungsrecht zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs
§ 85 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht
– Übergangsvorschriften
§ 85 BVG – Verbindlichkeit von Entscheidungen nach früherem Versorgungsrecht zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs
1Soweit nach vor dem 1. Oktober 1950 geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 entschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. 2Satz 1 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getroffen worden ist.
Geändert durch G vom 20. 12. 1982 (BGBl I S. 1857). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.