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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Schutzimpfungen
Schutzimpfungen
Normen
§ 20i SGB V
Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL)
Gemeinsames Rundschreiben vom 09.03.2007 zu § 20d SGB V
Kurzinfo
Schutzimpfungen sind wichtige Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen. Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen i.S.d. § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes mit dem Ziel, sich vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen; dies gilt unabhängig davon, ob sie auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. Ausgenommen sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos geboten sind, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik vorzubeugen. Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen oder für bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe von den Trägern der Krankenversicherung getragen werden, sofern die Person bei dem Träger der Krankenversicherung versichert ist.
Einzelheiten hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie festgelegt.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
1. Schutzimpfungen
Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit (vgl. SI-RL). Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind besonders zu begründen.
In der Schutzimpfungs-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt, welche Impfungen von den Krankenkassen zu übernehmen sind. Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine Entscheidung nicht termin- oder fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen wegen nicht beruflichen Auslandsaufenthalts erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.
Die Krankenkassen haben außerdem im Zusammenwirken mit den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind, gemeinsam und einheitlich Schutzimpfungen ihrer Versicherten zu fördern und sich durch Erstattung der Sachkosten an den Kosten der Durchführung zu beteiligen.
Allerdings können die Krankenkassen keine Schutzimpfungen vergüten, die ausschließlich aus Anlass von nicht beruflich bedingten Auslandsreisen oder nach dem Bundesseuchengesetz durchgeführt werden. Entsprechende Satzungsleistungen einzelner Krankenkassen stehen dem nicht entgegen.
Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, werden nur dann übernommen, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen.
Der Vertragsarzt verordnet den Impfstoff auf einem Rezept und kann seine Leistung in der Regel über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit der Krankenkasse abrechnen.
Soweit Versicherte Anspruch auf Schutzimpfungen haben, schließt dies auch die Bereitstellung einer Impfdokumentation nach § 22 IfSG ein. Die Krankenkassen können die Versicherten personenbezogen über fällige Schutzimpfungen informieren, auf die sie Anspruch haben (§ 20i Abs. 4 SGB V).
2. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz eröffnet in § 19 dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) die Möglichkeit, in Bezug auf sexuell übertragbare Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung anzubieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. In besonderen Einzelfällen kann die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes durchgeführt werden.
3. Rechtsverordnungen nach § 20i Abs. 3 SGB V
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das BMG wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf
bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen oder wenn sie in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen,
bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger haben,
bestimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören.
Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird einen Anspruch auf solche Leistungen eingeräumt. In den Rechtsverordnungen können auch Regelungen zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut über die auf Grund der Rechtsverordnungen durchgeführten Maßnahmen getroffen werden.