Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 12.09.2006 - 6 AZN 491/06 - Revisionsgerichtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage der Möglichkeit einer partiellen Beweisaufnahme bzw. einer bloßen informatorischen Anhörung zur Überprüfung des erstinstanzlich Festgestellten im Berufungsverfahren; Pflicht des Berufungsgerichts zur Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 12.09.2006, Az.: 6 AZN 491/06
Revisionsgerichtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage der Möglichkeit einer partiellen Beweisaufnahme bzw. einer bloßen informatorischen Anhörung zur Überprüfung des erstinstanzlich Festgestellten im Berufungsverfahren; Pflicht des Berufungsgerichts zur Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG München - 16.03.2006 - AZ: 3 Sa 1235/05
BAG, 12.09.2006 - 6 AZN 491/06
Tenor:
- 1.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. März 2006 - 3 Sa 1235/05 - wird als unzulässig verworfen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- 3.
Streitwert: unverändert.
Gründe
1
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltsbedingt ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
2
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
3
1.
Die Grundsatzbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschrieben Form begründet wurde.
4
a)
Gem. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützt wird, die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erfordert ein Interesse der Allgemeinheit an der Entscheidung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Der Beschwerdeführer muss deshalb darlegen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer durch das Revisionsgericht klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (vgl. BAG 17. Oktober 2001 - 4 AZN 326/01 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. II a Nr. 11a, zu II 1 der Gründe m.w.N.; Senat 5. Juli 2006 - 6 AZN 289/06 -, zu II 1 der Gründe) .
5
b)
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
6
Der Kläger hält die Fragen, ob im Rahmen des § 529 ZPO eine partielle Beweisaufnahme möglich sei und ob insoweit die bloße informatorische Anhörung nach § 141 ZPO zur Überprüfung des erstinstanzlich Festgestellten ausreiche, wegen grundsätzlicher Bedeutung für klärungsbedürftig. Es fehlt aber an der konkreten Darlegung, inwieweit diese Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung sind oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berühren. Der Hinweis, die vorgenannten Rechtsfragen seien von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung, weil sie der Rechtsfortbildung dienten und den Inhalt des 2002 neu geschaffenen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkretisierten, genügt nicht. Er bleibt im Abstrakten haften. Der Kläger hätte vielmehr die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzeigen müssen, etwa in dem Sinn, dass vergleichbare Sachverhalte im Streit sind, oder die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis an einer Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht darstellen müssen, etwa mit Ausführungen dazu, ob und wie die Rechtsfragen in der Literatur behandelt werden.
7
2.
Im Übrigen sind die Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig.
8
a)
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung offenkundig ist oder wenn sie höchstrichterlich bereits entschieden ist, es sei denn der Beschwerdeführer trägt neue und beachtliche Gesichtspunkte vor (vgl. BAG 8. September 1998 - 9 AZN 541/98 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 56) .
9
b)
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
10
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung vorliegen, sich auch nach der Zivilprozessrechtsreform nach den von der Rechtsprechung zum bisherigen Recht entwickelten Grundsätzen richten soll (BGH 12. März 2004 - V ZR 257/03 - BGHZ 158, 269; Musielak/Huber ZPO 4. Aufl. § 398 Rn. 5; Musielak/Ball a.a.O. § 529 Rn. 13) . Das Berufungsgericht müsse bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom Erstrichter beurteilen wolle (vgl. BGH 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - NJW 1997, 466; 10. März 1998 - VI ZR 30/97 - NJW 1998, 2222, 2223 m.w.N.) . Soweit sich lediglich Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben, hat das Berufungsgericht gem. § 529 Abs. 1 ZPO die Beweisaufnahme zu ergänzen. Einen Zwang zur vollständigen Wiederholung der Beweisaufnahme sieht die Vorschrift offenkundig nicht vor.
11
Die Frage, ob die bloße informatorische Anhörung nach § 141 ZPO zur Überprüfung des erstinstanzlich Festgestellten ausreiche, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Konstellation eines Vieraugengespräches, in der einer Partei ein Mitarbeiter als Zeuge zur Verfügung steht, während die Gegenseite selbst die Verhandlungen geführt hat und sich deshalb nicht auf einen Zeugen stützen kann, das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung nicht zu einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO zwingt. Dem Grundsatz der Waffengleichheit kann auch durch eine Anhörung der durch ihre prozessuale Stellung benachteiligten Partei nach § 141 ZPO nachgekommen werden (BGH 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363; vgl. auch BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - NJW 2001, 2531 [BVerfG 21.02.2001 - 2 BvR 140/00]; BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52, 59) .
12
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
Fischermeier
Dr. Armbrüster
Friedrich
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.