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BAG, 21.05.1987 - 7 ABR 24/87 - Einhaltung der Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.05.1987, Az.: 7 ABR 24/87
Einhaltung der Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde
BAG, 21.05.1987 - 7 ABR 24/87
Redaktioneller Leitsatz:
Gelangt eine Rechtsbeschwerdebegründung am letzten Tag der Frist um 2.00 Uhr per Eilbrief in den Postgang, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß bei der vorgenommenen Versandart dieses Schreiben noch rechtzeitig beim Bundesarbeitsgericht eingehen wird.
Gründe
1
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründungsschrift nicht am 21. April 1987, dem letzten Tag der Begründungsfrist (§ 92 Abs. 2, § 74 Abs. 1 ArbGG), sondern erst am 22. April 1987 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
2
Die Beschwerdeführer haben in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Mai 1987 nicht dargetan, daß die Fristversäumung nicht auf ihrem Verschulden beruht (§ 236 Abs. 2, § 233 ZPO). Sie haben lediglich ausgeführt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, Herr Rechtsanwalt G habe der Aushilfsschreibkraft, die am 18. April 1987 die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift habe schreiben sollen, seinen Kanzleischlüssel mit der Bitte gegeben, diesen in den Briefkasten zu legen. Herr Rechtsanwalt G sei daher lediglich im Besitze des Briefkastenschlüssels gewesen. Als er am 18. April 1987 den Briefkasten aufgeschlossen habe, um den Kanzleischlüssel zu entnehmen, habe sich dieser nicht im Briefkasten befunden, so daß es nicht möglich gewesen sei, in das Büro zu gelangen. Erst am Ostermontag, dem 20. April 1987, habe Rechtsanwalt G gegen 11.00 Uhr seinen Kollegen Rechtsanwalt S erreichen können. Dieser habe sich dann unverzüglich ins Büro begeben und den Rechtsbeschwerdebegründungsschriftsatz unterzeichnet und abgesandt.
3
Die damit vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen reichen nicht aus, ein den Antragstellern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten auszuschließen.
4
Dabei kann dahinstehen, ob nicht bereits Herr Rechtsanwalt G weitere Bemühungen hätte unternehmen müssen, sich am 18. April 1987 Zugang zur Kanzlei zu verschaffen, um die Rechtsbeschwerdebegründung noch an diesem Tage zu unterzeichnen und abzusenden. Insoweit ist insbesondere nicht dargetan, inwiefern es keine Möglichkeit gegeben haben sollte, sich anderweit (etwa bei der Aushilfsschreibkraft oder anderen Mitgliedern bzw. Mitarbeitern der Sozietät) einen Schlüssel zu beschaffen.
5
Denn jedenfalls durfte Herr Rechtsanwalt S , der zu den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gehört, nicht davon ausgehen, daß die Rechtsbeschwerdebegründung bei der von ihm vorgenommenen Versandart noch rechtzeitig beim Bundesarbeitsgericht eingehen würde. Sie wurde als Eilbrief aufgegeben und ist ausweislich des Poststempels erst am 21. April 1987, also am letzten Tag der Frist, um 2.00 Uhr in Hamburg in den Postgang gelangt. Daß bei normaler Postlaufzeit, auf deren Einhaltung Rechtsanwalt S vertrauen durfte (vgl. BVerfGE 50, 1), die Zustellung noch am selben Tage beim Bundesarbeitsgericht in Kassel hätte erfolgen müssen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
6
Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 12 Abs. 5 ArbGG gerichtskostenfrei.
Dr. Seidensticker
Dr. Becker
Dr. Steckhan