Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 66 SGB XII, Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
§ 66 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege
§ 66 SGB XII – Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
1Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 2Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- 2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
- 3.
- 4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
Neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).