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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 43 SGB XII, Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 43 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung → Erster Abschnitt – Grundsätze
§ 43 SGB XII – Einsatz von Einkommen und Vermögen
Überschrift neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135).
(1) 1Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. 2Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Absatz 1 Satz 1 eingefügt und Satz 2 (neu) geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) 1Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. 2Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. 3Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Absätze 2 und 3 eingefügt durch durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557); bisheriger Absatz 2, eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783), wurde Absatz 4; bisheriger Absatz 3, Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (a. a. O.), Satz 5 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (a. a. O.), Satz 6 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453), wurde Absatz 5.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Absatz 5 gestrichen durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135); der bisherige Absatz 6, angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557), wurde Absatz 5.