Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 38 SGB XII, Darlehen bei vorübergehender Notlage
§ 38 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt → Fünfter Abschnitt – Gewährung von Darlehen
§ 38 SGB XII – Darlehen bei vorübergehender Notlage
1Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. 2Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
Absatz 2 aufgehoben durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557); bisheriger Absatz 1, Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl. I S. 3733), wird einziger neuer Absatz. Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (a. a. O).