Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 20 SGB XII, Eheähnliche Gemeinschaft
§ 20 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe → Zweiter Abschnitt – Anspruch auf Leistungen
§ 20 SGB XII – Eheähnliche Gemeinschaft
1Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 2 § 39 gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706). Satz 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).