Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 125 SGB XII, Auskunftspflicht
§ 125 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Fünfzehntes Kapitel – Statistik → Erster Abschnitt – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 125 SGB XII – Auskunftspflicht
(1) 1Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und e sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.