Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 123 SGB XII, Hilfsmerkmale
§ 123 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Fünfzehntes Kapitel – Statistik → Erster Abschnitt – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 123 SGB XII – Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- 2.
für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,
- 3.
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783). Nummer 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670), 20. 12. 2012 (a. a. O.) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).
(2) 1Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783).