Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 120 SGB XII, Verordnungsermächtigung
§ 120 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Vierzehntes Kapitel – Verfahrensbestimmungen
§ 120 SGB XII – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und
- 2.
das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln.
Erster Satzteil geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Nummer 2 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).