Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32 SGB II, Meldeversäumnisse
§ 32 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts → Unterabschnitt 5 – Leistungsminderungen
§ 32 SGB II – Meldeversäumnisse
(1) 1Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023).
(2) 1 § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. 2Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023).