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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 81 SGB II, Teilhabechancengesetz
§ 81 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht
Kapitel 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 81 SGB II – Teilhabechancengesetz
§ 16i tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 außer Kraft.
Angefügt durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2583).
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