Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 16 UmwStG 2006, Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
§ 16 UmwStG 2006
Umwandlungssteuergesetz
Bundesrecht
Vierter Teil – Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
§ 16 UmwStG 2006 – Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.