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BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 18/05 R - Erstattungsanspruch eines Trägers der Kriegsopferversorgung (KOV-Träger) gegen eine Krankenkasse bei Behandlung von Nichtschädigungsfolgen im Rahmen einer Badekur; Krankenversicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme; Notwendigkeit der stationären Behandlung in einer Kureinrichtung; Vorbeugung einer zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes; Vergleichbarkeit von versorgungsrechtlichen und krankenversicherungsrechtlichen Leistungspflichten
Bundessozialgericht
Urt. v. 30.05.2006, Az.: B 1 KR 18/05 R
Erstattungsanspruch eines Trägers der Kriegsopferversorgung (KOV-Träger) gegen eine Krankenkasse bei Behandlung von Nichtschädigungsfolgen im Rahmen einer Badekur; Krankenversicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme; Notwendigkeit der stationären Behandlung in einer Kureinrichtung; Vorbeugung einer zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes; Vergleichbarkeit von versorgungsrechtlichen und krankenversicherungsrechtlichen Leistungspflichten
Rechtsgrundlagen:
Hinweis:
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 17/05 R.
BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 18/05 R
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