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BFH, 01.07.2003 - IX B 13/03 - Unwirksamkeit eines Beschlusses wegen fehlender eigenhändiger Unterschriften der mitwirkenden Richter auf der Ausfertigung; Ersetzung der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses durch eine Ausfertigung; Kenntlichmachung der eigenhändigen Unterschriften der Richter auf der Ausfertigung des Urteils durch abschriftliche Wiedergabe der Namen
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.07.2003, Az.: IX B 13/03
Unwirksamkeit eines Beschlusses wegen fehlender eigenhändiger Unterschriften der mitwirkenden Richter auf der Ausfertigung; Ersetzung der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses durch eine Ausfertigung; Kenntlichmachung der eigenhändigen Unterschriften der Richter auf der Ausfertigung des Urteils durch abschriftliche Wiedergabe der Namen
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1344 (Volltext mit amtl. LS)
DStR 2003, X Heft 36 (amtl. Leitsatz)
DStRE 2003, 1123 (Volltext mit amtl. LS)
BFH, 01.07.2003 - IX B 13/03
Zusammenfassung:
Ein Beschluss ist nicht unwirksam, weil er nicht die eigenhändigen Unterschriften der mitwirkenden Richter ausweist. Es ist ausreichend, wenn sich die Unterschriften auf der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift der Entscheidung befinden. Die Ausfertigung ersetzt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift.
Gründe
1
Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verfahren IX B 13/03 wegen Nichtzulassung der Revision (Gewinnfeststellung 1997) ist durch den den Antragstellern zugegangenen Beschluss des Senats vom 7. Mai 2003 abgeschlossen. Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der Beschluss sei unwirksam, weil er nicht die eigenhändigen Unterschriften der mitwirkenden Richter ausweise. Diese befinden sich --was ausreichend ist-- auf der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift der Entscheidung; denn nur hierauf bezieht sich das Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beteiligten erhalten regelmäßig nach den § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. (ab dem 1. Juli 2002) § 166, § 169 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.d.F. durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 2001, 1206) eine Ausfertigung; sie ersetzt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift und vertritt die (bei den Akten verbleibende) Urschrift des Urteils (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. September 1954 II ZR 292/53, BGHZ 14, 342, 344, und BGH-Beschluss vom 30. Mai 1990 XII ZB 33/90, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1990, 1227; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 166 Rn. 5, § 169 Rn. 13; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung mit Nebengesetzen, 24. Aufl., § 169 Rz. 8). Der Senat weicht nicht --wie die Antragsteller geltend machen-- von Entscheidungen des BGH ab. Die von ihnen angeregte Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Auch nach Auffassung des BGH trägt (nur) das Original eines Urteils (Beschlusses) die (eigenhändigen) Unterschriften der Richter, was in der Ausfertigung durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen kenntlich gemacht werden muss (vgl. dazu z.B. BGH-Beschluss in FamRZ 1990, 1227; Zöller/Stöber, a.a.O., § 169 Rn. 14).
2
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.