Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 17 SCEBG, Niederschrift
§ 17 SCEBG
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG)
Bundesrecht
Teil 2 – Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die durch mindestens zwei juristische Personen oder durch Umwandlung gegründet wird → Kapitel 3 – Verhandlungsverfahren
§ 17 SCEBG – Niederschrift
1In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
- 1.ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,
- 2.ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und
- 3.die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
2Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.