Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32 AGG, Schlussbestimmung
§ 32 AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Schlussvorschriften
§ 32 AGG – Schlussbestimmung
Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.