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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Saison-Kurzarbeitergeld
Saison-Kurzarbeitergeld
Normen
Kurzinfo
Mit Wirkung zum 01.12.2006 trat das Kurzarbeitergeld für Saisonkräfte in Kraft, um die Arbeitslosigkeit während des Winters zu senken.
Information
1. Saison-Kurzarbeitergeld
In der auf den Zeitraum von Anfang Dezember bis Ende März begrenzten Schlechtwetterzeit haben Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, Bauhauptgewerbes und des Dachdeckerhandwerkes bei Arbeitsausfällen, die auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, Anspruch auf ein sog. Saison-Kurzarbeitergeld. Die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus wurden seit dem 01.04.2007 und damit bereits seit der Schlechtwetterzeit 2007/2008 entsprechend der Regelungen für das Bauhauptgewerbe und das Dachdeckerhandwerk in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung einbezogen.
Die Regelungen über das Saison-Kurzarbeitergeld - als Sonderform des Kurzarbeitergeldes - ersetzen das bisherige System der Winterbauförderung und sollen eine Alternative zu Entlassungen in den Wintermonaten bieten. Saison-Kurzarbeitergeld wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben/nach Erschöpfung tariflicher Vorausleistungen für witterungsbedingte Arbeitsausfälle) geleistet. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein wirtschaftlich bedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden. Darüber hinaus wird es bei Arbeitsausfällen infolge unabwendbarer Ereignisse gezahlt.
Im Übrigen gelten beim Saison-Kurzarbeitergeld die sonstigen Regelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld.
Nach §§ 95, 101 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer in der Schlechtwetterzeit vom 01.12. bis 31.03. Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
- sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
- der Arbeitsausfall erheblich ist (§ 101 Abs. 5 SGB III),
- die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 SGB III sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 SGB III erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 99 SGB III angezeigt worden ist.
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert. Das bisher teilweise umlagefinanzierte (31. bis 100. Ausfallstunde) und teilweise beitragsfinanzierte (ab der 101. Ausfallstunde) Winterausfallgeld ist entfallen.
2. Weitere Leistungen der Winterförderung
Neben dem aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanzierten Saison-Kurzarbeitergeld werden Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Betrieben des Bauhauptgewerbes sowie des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus folgende ergänzende Leistungen gewährt, die durch eine Umlage finanziert werden. Die Umlagen werden von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern aufgebracht.
2.1 Zuschuss-Wintergeld
Arbeitnehmer erhalten Zuschuss-Wintergeld für das eingebrachte Arbeitszeitguthaben, um saisonbedingte Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit auszugleichen, i.H.v. 2,50 EUR je Stunde. Das Zuschuss-Wintergeld ist steuer- und beitragsfrei.
2.2 Mehraufwands-Wintergeld
Arbeitnehmer erhalten Mehraufwands-Wintergeld für die in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar gearbeiteten Stunden i.H.v. 1,00 EUR je Arbeitsstunde für höchstens 90 Stunden im Dezember und je 180 Stunden im Januar und Februar. Das Mehraufwands-Wintergeld ist steuer- und beitragsfrei.
2.3 Beitragserstattung für Arbeitgeber
Betrieben des Bauhauptgewerbes sowie des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus werden die von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld in voller Höhe erstattet.