Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Eignungsübung - Sozialrechtliche Regelungen
Eignungsübung - Sozialrechtliche Regelungen
Inhaltsübersicht
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Information
1. Entgelterstattung
Wird die Eignungsübung vorzeitig beendet und ergibt sich für den Arbeitgeber aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen die Pflicht, vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zu zahlen, hat der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der ihm hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen (§ 1 Abs. 2 EÜG).
2. Soziale Sicherung des Arbeitnehmers während und nach der Eignungsübung
2.1 Krankenversicherung
Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ausgenommen die Ansprüche auf Sterbegeld für den Versicherten und auf Familienhilfe für berechtigte Angehörige (§ 8 Abs. 1 EÜG).
Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit Beginn und Ende der Eignungsübung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. Sonstige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte haben diese Meldung selbst zu erstatten (§ 8 Abs. 2 EÜG).
Für die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung ein Zehntel des Beitrags, der zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu entrichten war. Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes und der Jahresarbeitsverdienstgrenze sind zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3 EÜG).
2.2 Pflegeversicherung
Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflegeversicherung nicht (§ 8a Abs. 1 EÜG).
Für die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung trägt der Bund die Hälfte des Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuss für Privatversicherte entsprechend § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (§ 8a Abs. 2 EÜG).
2.3 Gesetzliche Rentenversicherung
War der Teilnehmer an einer Eignungsübung zuletzt vor Beginn der Eignungsübung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch pflichtversichert und bleibt er nicht in den Streitkräften, hat der Bund auf Antrag die Beiträge für die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung in der Höhe nachzuentrichten, in der sie im Durchschnitt der letzten drei voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate vor Beginn der Eignungsübung entrichtet sind. Das Gleiche gilt für Versicherte, die während der Eignungsübung vermindert erwerbsfähig werden oder sterben. Die nachentrichteten Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge (§ 9 Abs. 1 EÜG).
Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) sind zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 EÜG).
Hat der Teilnehmer an einer Eignungsübung für die Zeit der Teilnahme an einer solchen Übung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, hat der Bund dem nicht in den Streitkräften verbleibenden Teilnehmer der Eignungsübung auf Antrag den aufgewendeten Betrag zu erstatten. Hierbei ist höchstens diejenige Beitragsklasse zugrunde zu legen, die dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst des Antragstellers in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Eignungsübung entspricht, in denen ein voller Arbeitsverdienst erzielt worden ist (§ 9 Abs. 3 EÜG).
Die Anträge nach den Absätzen 1 und 3 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der Eignungsübung beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zu stellen. Der Eignungsübende ist vor Beendigung der Eignungsübung auf die Ausschlussfrist hinzuweisen. Wird der Eignungsübende nach Beendigung der Eignungsübung auf die Ausschlussfrist hingewiesen, beginnt die Ausschlussfrist erst mit dem Tag, an dem ihm die Mitteilung zugeht (§ 9 Abs. 4 EÜG).
Handwerkern, die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, sowie Personen die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte verpflichtet sind, Beiträge zu zahlen werden gem. § 9 Abs. 5 EÜG auf Antrag die Beiträge für Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung erstattet. § 9 Abs. 2 und 4 EÜG gelten entsprechend.
2.4 Öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen
War der Teilnehmer an einer Eignungsübung bis zu deren Beginn aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und hat er sich deswegen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, so hat der Bund ihm die Beiträge zu dieser Einrichtung für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung in der Höhe zu erstatten, in der sie zuletzt vor der Eignungsübung nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen als Pflichtbeiträge zu zahlen waren, wenn er nicht in den Streitkräften verbleibt (§ 9a Abs. 1 EÜG).
Der Antrag auf Erstattung der Beiträge ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung zu stellen (§ 9a Abs. 2 EÜG) .
2.5 Arbeitslosenversicherung
Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig (§ 10 Satz 1 EÜG).
Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung (§ 10 Satz 2 EÜG).
Der Beitrag ist in der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu zahlen (§ 10 Satz 3 EÜG)
3. Sonstige soziale Leistungen
Weiter gehende soziale Leistungen des Arbeitgebers sind teilweise im Gesetz, teilweise in der Verordnung geregelt, ohne dass hierfür eine besondere systematische Notwendigkeit erkennbar ist.
3.1 Werkwohnung
Eine Werkwohnung ist für die Dauer der Eignungsübung weiterzugewähren. Bildet die freie Überlassung der Werkwohnung einen Teil des Arbeitsentgelts (§ 21 des Mieterschutzgesetzes), so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Weitergewährung diesen Teil des Arbeitsentgelts als Entschädigung zu zahlen. Ist kein Betrag festgesetzt, ist für die Weitergewährung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Für sonstige Sachbezüge aus dem Arbeitsverhältnis gilt Entsprechendes (§ 4 EÜG).
3.2 Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichtenden Beiträge an die Pensionskasse abzuführen oder bei Verwendung von Beitragsmarken durch Kleben von Marken zu entrichten. Die Streitkräfte haben dem Arbeitgeber den Betrag zu erstatten, den er zum Zweck der Beitragsnachentrichtung für die Dauer der Eignungsübung verwendet hat. Dies gilt auch dann, wenn nur der Arbeitgeber Beiträge an die Pensionskasse zahlt (§ 6 Abs. 2 EÜGV).
3.3 Urlaubskassen
Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden (§ 7 Satz 1 EÜGV).
3.4 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Durch die Teilnahme an einer Eignungsübung wird eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht berührt. Jedoch sind während der Eignungsübung keine Beiträge zu entrichten (§ 5 Abs. 1 EÜGV).
Für Pflichtversicherte, die nach Teilnahme an einer Eignungsübung ihr bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzen oder bei Verbleiben in den Streitkräften sich freiwillig weiterversichern wollen, sind die Beiträge für die Dauer der Eignungsübung nachzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlt wurden. Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes sind zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte, bei denen der Versicherungsfall während der Eignungsübung eintritt (§ 5 Abs. 2 EÜGV).
Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichtenden Beiträge an die Versicherungsanstalt abzuführen oder bei Verwendung von Beitragsmarken durch Kleben von Marken zu entrichten. Die Streitkräfte haben dem Arbeitgeber den Betrag zu erstatten, den er zum Zweck der Beitragsnachentrichtung für die Dauer der Eignungsübung verwendet hat (§ 5 Abs. 3 EÜGV).
Leistet der Arbeitgeber bei einem freiwillig Versicherten aufgrund tariflicher Verpflichtung einen Anteil an den Beiträgen und wird die freiwillige Versicherung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten, so erstatten die Streitkräfte dem Arbeitgeber die für die Zeit der Eignungsübung nachzuentrichtenden Beitragsanteile (§ 5 Abs. 4 EÜGV).
Wird die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Überversicherung (Höherversicherung) oder auf andere Weise gewährt, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß (§ 5 Abs. 5 EÜGV).
4. Weiterführende Links
Hier können weitere aktuelle Informationen zu Leistungen für Eignungsübende bei der Bundeswehr abgerufen werden:
Siehe auch