Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Eignungsübung - Arbeitsrechtliche Regelungen
Eignungsübung - Arbeitsrechtliche Regelungen
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
Information
1. Allgemeine Regelungen zum Arbeitsverhältnis
1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Wird ein Arbeitnehmer aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung bis zur Dauer von vier Monaten. Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen. Die Frist kann mit Zustimmung des Einzuberufenden und seines Arbeitgebers verkürzt werden (§ 1 Abs. 1 EÜG).
1.2 Regelungen für befristete Arbeitsverhältnisse
Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert. Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte (§ 1 Abs. 3 EÜG).
1.3 Anrechnung der Wehrdienstzeit
Die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie die Dauer des Vertragsverhältnisses angerechnet. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt sie als Dienstzeit i.S.v. Tarifordnungen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Auf Ausbildungs- und Probezeiten wird die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht angerechnet (§ 8 EÜGV).
2. Nachteilsverbot
Auch die Tatsache, dass der zukünftige Soldat die Eignungsübung im Vorfeld einer freiwilligen Verpflichtung zur Bundeswehr absolviert, schützt ihn vor zahlreichen Nachteilen im bestehenden Arbeitsverhältnis.
2.1 Grundsätzliche Regelung zum Nachteilsverbot
Aus der Teilnahme an einer Eignungsübung darf dem Arbeitnehmer in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil erwachsen (§ 6 Abs. 1 EÜG).
Darüber hinaus hat die Bundesregierung durch die Eignungsübungsverordnung (in Kraft getreten am 26.01.1956) das Nähere hinsichtlich des Urlaubs, der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, der betrieblichen Pensions- und Urlaubskassen und sonstigen Rechte, die sich ausschließlich aus der Dauer der Zugehörigkeit zum Beruf, zum Betrieb oder zur Verwaltung oder aus der Dauer des Vertragsverhältnisses ergeben, geregelt.
2.2 Urlaubsansprüche
Die Urlaubsansprüche werden in den §§ 1-3 EÜGV geregelt und bestimmen, was vor und nach der Eignungsübung zu geschehen hat.
2.2.1 Urlaubsbescheinigung und Wartezeit
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Beginn der Eignungsübung eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr zustehenden und bereits gewährten Erholungsurlaub oder die Urlaubskarte auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung oder die Urlaubskarte unverzüglich bei der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte abzugeben. Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung sein bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzt, erhält eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub (§ 3 EÜGV).
Hat der Arbeitnehmer bei Beginn der Eignungsübung eine für den Erwerb des Urlaubsanspruchs vorgesehene Wartezeit noch nicht erfüllt, so ist der Urlaub so zu bemessen, als ob das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet hätte (§ 2 Abs. 2 EÜGV).
2.2.2 Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften
Der Urlaub für Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden aus Streitkräften ist in § 1 EÜGV geregelt.
Ein Arbeitnehmer, der nach der Teilnahme an einer Eignungsübung aus den Streitkräften ausscheidet, erhält von den Streitkräften für jeden angefangenen Monat, den er bei den Streitkräften Dienst geleistet hat, ein Zwölftel des Urlaubs, der ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses für das laufende Urlaubsjahr zusteht. Der Urlaub wird auch dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer eine für den Erwerb des Urlaubsanspruchs vorgesehene Wartezeit noch nicht erfüllt hat.
Ergibt sich nach der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Tages, wird der Urlaub auf volle Tage aufgerundet.
Der Anspruch auf Urlaub entfällt, soweit der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub vor der Eignungsübung bereits verbraucht hat.
Der Urlaub ist unter Fortzahlung der Dienstbezüge vor der Entlassung aus den Streitkräften zu gewähren. Soweit der Urlaub wegen Krankheit oder wegen Entlassung auf eigenen Antrag bis zur Entlassung nicht gewährt werden kann, sind für den restlichen Urlaub die Dienstbezüge zu zahlen.
Der Urlaub wird auf den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers angerechnet.
2.2.3 Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften
Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften bleibt, erhält den Urlaub aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, der bei Beginn der Eignungsübung im laufenden Urlaubsjahr noch nicht verbraucht ist, von den Streitkräften. Eine Abgeltung findet nicht statt (§ 2 Abs. 1 EÜGV).
3. Kündigung
Als ultima ratio des Nachteilsverbotes (§ 6 EÜG) ist auch das Recht zur Kündigung stark eingeschränkt.
3.1 Kündigung seitens des Arbeitgebers
3.1.1 Grundsätzliches Kündigungsverbot
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung nicht kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt (§ 2 Abs. 1 EÜG).
Aus Anlass der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor und nach der Eignungsübung nicht kündigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EÜG).
Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeitnehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung Kenntnis erhalten hat, oder innerhalb von drei Monaten im Anschluss an die Eignungsübung, so wird vermutet, dass die Kündigung aus Anlass der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei der Auswahl des Arbeitnehmers seine Teilnahme an einer Eignungsübung zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 3 EÜG).
3.1.2 Sozialauswahl
Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf bei der Auswahl der zu Entlassenden die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Eignungsübung nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes).
3.2 Faktische Kündigung seitens des Arbeitnehmers
Bleibt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung. Die zuständige Dienststelle der Streitkräfte hat dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Eignungsübung die beabsichtigte weitere Verwendung des Arbeitnehmers in den Streitkräften und das Ende der Eignungsübung unverzüglich mitzuteilen (§ 3 Abs. 1 EÜG).
Setzt der Arbeitnehmer die Eignungsübung über vier Monate hinaus freiwillig fort, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vier Monate. Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate die Eignung des Arbeitnehmers wegen Krankheit von mehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt worden ist und der Arbeitnehmer aus diesem Grund die Eignungsübung freiwillig fortsetzt. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis höchstens weitere vier Monate. Es endet, wenn der Arbeitnehmer die Eignungsübung auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus freiwillig fortsetzt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 EÜG).
4. Weiterführende Links
Hier können weitere aktuelle Informationen zu Leistungen für Eignungsübende bei der Bundeswehr abgerufen werden:
Siehe auch