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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 13a BVV, Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe
§ 13a BVV
Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Prüfung beim Arbeitgeber
§ 13a BVV – Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe
1Die Vorschriften dieses Abschnitts finden für die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe entsprechende Anwendung; § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und die §§ 7 und 8 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung sowie § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes gelten ergänzend. 2Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Versicherungsträger.
Eingefügt durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034).