Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1 WinterbeschV, Leistungen
§ 1 WinterbeschV
Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten (Winterbeschäftigungs-Verordnung - WinterbeschV)
Bundesrecht
§ 1 WinterbeschV – Leistungen
(1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben
- 1.
des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung),
- 2.
des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung),
- 3.
des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung),
- 4.
des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung)
erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und V vom 29. 4. 2021 (BGBl I S. 860).
(2) Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.
Absatz 2 Satz 1 gestrichen durch V vom 29. 4. 2021 (BGBl I S. 860); der bisherige Satz 2 wurde Wortlaut des Absatz 2.
Absatz 3 gestrichen durch V vom 29. 4. 2021 (BGBl I S. 860).