Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 3 DEÜV-SystemGs, Aufbau der Entgeltabrechnungsprogramme
Abschnitt 3 DEÜV-SystemGs
Gemeinsame Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 DEÜV-SystemGs – Aufbau der Entgeltabrechnungsprogramme
3.1 Basismodul
Ein Entgeltabrechnungsprogramm hat als Basismodul aus folgenden Grundkomponenten zu bestehen (Mindestanforderung):
maschinelle Berechnung von Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt,
maschinelle Berechnung von Beiträgen aus Einmalzahlungen einschließlich Märzklauselfällen,
maschinelle Berechnung von Beiträgen aus Kurzarbeitergeld,
Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitragsberechnung,
maschinelle Berechnung von Beiträgen unter Berücksichtigung des Übergangsbereichs,
maschinelle Berücksichtigung der beitrags- und melderechtlichen Besonderheiten bei einer geringfügigen Beschäftigung,
maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage,
maschinelle Fehlzeitensteuerung,
maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des Vorjahres,
maschinelle Aufrollung,
maschinelle Führung von Entgeltunterlagen,
maschinelle Erstellung und Übertragung der Beitragsnachweise,
maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen,
maschineller Abgleich mit der UV-Stammdatendatei,
maschinelle Erstellung und Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises,
Antragsverfahren nach dem AAG,
Umlagenberechnung nach dem AAG,
Abruf, Annahme und Verarbeitung von Arbeitsunfähigkeitszeiten nach § 109 Absatz 1 SGB IV (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung),
Dialogverfahren zur Anrechenbarkeit von Vorerkrankungen nach § 107 Absatz 2 SGB IV,
EEL-Verfahren nach § 107 SGB IV zur Berechnung von Krankengeld, Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld einschließlich der Mitteilungen zur Dauer und Höhe der Entgeltersatzleistung sowie über etwaige beitragspflichtige Einnahmen,
maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage,
maschinelle Annahme und Verarbeitung von Informationen der Krankenkassen zur anteiligen Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei einer Mehrfachbeschäftigung (Datensatz Krankenkassenmeldung),
maschinelle Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung (Datensatz Versicherungsnummernabfrage),
Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anforderungen Gesonderter Meldungen durch die Rentenversicherungsträger sowie
elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1; ausgenommen hiervon sind die Verfahren für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen sowie für gewöhnlich in der Seefahrt beschäftigte Personen im Sinne von § 106 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 SGB IV,
Annahme und Verarbeitung von elektronischen Mitgliedsbestätigungen der Krankenkassen nach § 175 Absatz 3 SGB V,
Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anforderungen fehlender Jahresmeldungen durch Einzugsstellen nach § 10 Absatz 3 DEÜV,
elektronisches Entgeltbescheinigungsverfahren "rvBEA" nach § 108 Absatz 2 SGB IV einschließlich des Verfahrens nach § 108a Absatz 1 SGB IV zur Anforderung und Übermittlung von Entgeltdaten für die Gewährung von beantragtem Elterngeld,
Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anforderungen notwendiger Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos durch Einzugsstellen nach § 28a Absatz 3b SGB IV,
elektronisch unterstützte Betriebsprüfung mit Ausnahme der Annahme von Grunddaten für Meldekorrekturen und der Übermittlung von Daten aus der Finanzbuchhaltung.
Eine Ausnahme zu den Mindestanforderungen eines Entgeltabrechnungsprogramms gilt im Abrechnungsverfahren der Zahlstellen. Soweit das Entgeltabrechnungsprogramm lediglich die Abrechnung von Versorgungsbezügen für Zahlstellen vornimmt, reicht als Modul die maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen aus.
3.2 Zusatzmodule
Dem Basismodul können folgende Zusatzmodule individuell hinzugefügt werden:
abrechnungsunabhängige Meldungen,
Sofortmeldungen nach § 28a Absatz 4 SGB IV,
Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten,
Altersteilzeit,
Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen,
flexible Arbeitszeitmodelle,
Saison-Kurzarbeitergeld,
Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats,
unständig Beschäftigte,
maschinelle Berechnung von Beiträgen bei auftragsweiser Auszahlung der Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56, 57 IfSG,
maschinelles Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen,
maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen,
elektronische Arbeitsbescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit (BA-BEA-Verfahren),
elektronische Beantragung einer gesonderten Absendernummer,
elektronische Beantragung einer Zahlstellennummer,
Melde- und Beitragsverfahren für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung,
Melde- und Beitragsverfahren für in der Seefahrt beschäftigte Personen einschließlich des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 für gewöhnlich in der Seefahrt beschäftigte Personen nach § 106 Absatz 3 SGB IV,
elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen nach § 106 Absatz 2 Nr. 2 SGB IV,
Elektronischer Antrag auf Kurzarbeitergeld nach § 108 Absatz 1 SGB IV (KEA-Verfahren),
EEL-Verfahren nach § 107 SGB IV zur Berechnung von Verletztengeld, Kinderverletztengeld und Übergangsgeld einschließlich der Mitteilungen zur Dauer und Höhe der Entgeltersatzleistung sowie über etwaige beitragspflichtige Einnahmen,
Annahme von Grunddaten für Meldekorrekturen im Zusammenhang mit der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung,
Übermittlung von Daten aus der Finanzbuchhaltung im Zusammenhang mit der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung.
3.3 Rechtsgrundlagen für das Basismodul und die Zusatzmodule
Ein Entgeltabrechnungsprogramm hat die Vorgaben der (Gemeinsamen) Grundsätze
für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV,
zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV,
zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV,
für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG),
für die elektronische Anforderung von Bescheinigungen nach § 194 Absatz 1 Satz 3 SGB VI (Gesonderte Meldung),
für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV,
für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten nach § 109 Absatz 1 SGB IV in Verbindung mit § 125 Absatz 5 SGB IV,
für das Vorerkrankungsverfahren nach § 107 Absatz 2 SGB IV
für die elektronische Anforderung und Annahme von Bescheinigungen nach § 108 Absatz 2 Satz 6 SGB IV (rvBEA),
für die elektronische Übermittlung von Entgeltdaten nach 108a Absatz 2 SGB IV für die Gewährung von Elterngeld,
für die Erstattung von Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 Absatz 1 SGB IV bezogen auf die Prozesse zur Berechnung von Krankengeld, Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld einschließlich der Mitteilungen zur Dauer und Höhe der Entgeltersatzleistung sowie über etwaige beitragspflichtige Einnahmen,
Grundsätze für die Übermittlung der Daten im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 6a SGB IV
zu erfüllen.
Sofern ein Zusatzmodul hinzugefügt wird, sind die Vorgaben der Grundsätze für das jeweilige Fachverfahren zu erfüllen:
Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung von Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 Absatz 1 SGB IV bezogen auf die Prozesse zur Berechnung von Verletztengeld, Kinderverletztengeld und Übergangsgeld einschließlich der Mitteilungen zur Dauer und Höhe der Entgeltersatzleistung sowie über etwaige beitragspflichtige Einnahmen,
Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),
Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen der Zahlstellen von Versorgungsbezügen durch Datenübertragung nach § 256 Absatz 1 Satz 4 SGB V,
Grundsätze für die Übermittlung der Daten im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 6a SGB IV,
Einheitliche Grundsätze für den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 108 Absatz 1 SGB IV (BA-BEA-Verfahren),
Grundsätze für das KEA-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 108 Absatz 1 SGB IV.
Des Weiteren sind die Regelungen in den Rundschreiben, Verfahrensbeschreibungen und die Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Entgeltabrechnungsprogramm umzusetzen.