Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 10 DEÜV-SystemGs, Datenweiterleitung von Meldungen innerhalb der Sozialversicherung
Abschnitt 10 DEÜV-SystemGs
Gemeinsame Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
Bundesrecht
Abschnitt 10 DEÜV-SystemGs – Datenweiterleitung von Meldungen innerhalb der Sozialversicherung
Für die Weiterleitung der Datensätze gelten die in den Gemeinsamen Grundsätzen Technik nach § 95 SGB IV festgelegten Regelungen.
Die Daten werden von den Annahmestellen an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) weitergeleitet. Die DSRV leitet die Daten an die BA weiter.
Die elektronischen Lohnnachweise werden von der DGUV an die Unfallversicherungsträger weitergeleitet.