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BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 534/04 - Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung in der Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens; Vorrang des Sonderkündigungsrechtes des Insolvenzverwalters vor einer betrieblich vereinbarten Beschäftigungsgarantie; Pflicht zu einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl bei vorhersehbarer Betriebsstilllegung mit Ablauf der Kündigungsfrist; Unkündbarkeit als eigentumskräftig geschützte Rechtsposition; Abgrenzung der spaltungsbedingten von den insolvenzbedingten Verschlechterungen; Unterbleiben der Sozialauswahl bei namentlicher Benennung des Gekündigten in einem vereinbarten Interessenausgleich; Weiterbeschäftigung im Gemeinschaftsbetrieb; Anhörung zu der für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung vorgesehenen Kündigung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin und den vorläufigen und gleichzeitig endgültigen Insolvenzverwalter
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.09.2005, Az.: 6 AZR 534/04
Kündigung: Die Insolvenz ist stärker als eine Unkündbarkeitsklausel
Auch wenn der Betriebsrat einer Druckerei mit dem Arbeitgeber beschlossen hat, für einen bestimmten Zeitraum betriebsbedingte Kündigungen auszuschließen, kann eine Beschäftigte dennoch entlassen werden (mit einer Frist von 3 Monaten), wenn der Teil, in dem sie arbeitet, als „Holding“ ausgegliedert und über diese neu entstandene Tochtergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Insolvenzordnung verdrängt die Unkündbarkeitsklauseln in Betriebsvereinbarungen.
Quelle: Wolfgang Büser
Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung in der Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens; Vorrang des Sonderkündigungsrechtes des Insolvenzverwalters vor einer betrieblich vereinbarten Beschäftigungsgarantie; Pflicht zu einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl bei vorhersehbarer Betriebsstilllegung mit Ablauf der Kündigungsfrist; Unkündbarkeit als eigentumskräftig geschützte Rechtsposition; Abgrenzung der spaltungsbedingten von den insolvenzbedingten Verschlechterungen; Unterbleiben der Sozialauswahl bei namentlicher Benennung des Gekündigten in einem vereinbarten Interessenausgleich; Weiterbeschäftigung im Gemeinschaftsbetrieb; Anhörung zu der für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung vorgesehenen Kündigung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin und den vorläufigen und gleichzeitig endgültigen Insolvenzverwalter
Rechtsgrundlagen:
BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 534/04
Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil:
BAG - 22.09.2005 - AZ.: 6 AZR 526/04 - (führend)
weitere Parallelsachen:
BAG - 22.09.2005 - AZ.: 6 AZR 527/04
BAG - 22.09.2005 - AZ.: 6 AZR 533/04
BAG - 22.09.2005 - AZ.: 6 AZR 547/04
BAG - 22.09.2005 - AZ.: 6 AZR 569/04
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