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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ausländische Arbeitnehmer - Niederlassung
Ausländische Arbeitnehmer - Niederlassung
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der Gesetzgeber sieht in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 AufenthG mehrere Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, § 7 AufenthG) und die Niederlassungserlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG, § 9 AufenthG) sind nur zwei davon. Das Ausländerrecht trennt deutlich zwischen dem bloßen Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik und dem Recht, sich wegen einer Erwerbstätigkeit bei uns niederzulassen. Beide Aufenthaltstitel haben ihre eigenen Voraussetzungen. Während die Aufenthaltserlaubnis ein befristeter Aufenthaltstitel ist, wird die Niederlassungserlaubnis ohne zeitliche Begrenzung erteilt.
Praxistipp:
Weiterführende Informationen zum Thema Niederlassungserlaubnis gibt es auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren. Anträge für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stehen in vielen Verwaltungen online zum Abruf bereit - z.B. in Baden-Württemberg bei www.service-bw.de oder in Berlin unter www.service.berlin.de/dienstleistung/.
Die Niederlassungserlaubnis ist in § 9 AufenthG geregelt. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ihre Erteilung setzt grundsätzlich den 5-jährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik voraus. Zudem muss der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner Familienangehörigen gesichert sein. Des Weiteren muss der Ausländer ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik verfügen. § 9a AufenthG regelt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Weitere Regelungen gibt es z.B. in § 18c AufenthG (Fachkräfte), § 19c AufenthG (Beamte) und § 21 AufenthG (Selbstständige).
2. Grundsatz
Erwerbstätigkeit i.S.d. AufenthG ist
die selbstständige Tätigkeit,
die Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV und
die Tätigkeit als Beamter (§ 2 Abs. 2 AufenthG).
Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben - es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot (§ 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis ist - im Unterschied zur Aufenthaltserlaubnis - ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Beispiel:
S. kommt aus Sri Lanka in die Bundesrepublik. Er beabsichtigt, nie wieder in sein Heimatland zurückzukehren. S. möchte sich in der Bundesrepublik niederlassen. Für eine Niederlassungserlaubnis ist es in diesem Stadium noch zu früh. Die Voraussetzungen des § 9 AufenthG sind noch nicht erfüllt. S. bekommt zunächst eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG.
Die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein wichtiges Mittel, um bei Ausländern den notwendigen Druck für eine zügige Rückkehr in das Heimatland zu schaffen. Die Behörde muss für die Befristung einen angemessenen Zeitraum festlegen. Sie hat bei Festlegung der konkreten Befristung einen Spielraum. Dieser Spielraum braucht nicht so genutzt zu werden, dass die Befristung gleich über die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufenthalts läuft. Die Befristung kann, wenn das weitere Vorliegen der Aufenthaltsvoraussetzungen überprüft werden soll, auch vorzeitig enden. Die Behörde kann die Befristung auch nachträglich einschränken und die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis abkürzen. Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist da vorteilhafter. Sie kann nur in den durch das AufenthG ausrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
3. Voraussetzungen
Einem Ausländer ist (kein Ermessen) die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 9 AufenthG zu erteilen, wenn
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1),
sein Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 2),
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist - wobei berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege angerechnet werden (Nr. 3),
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen (Nr. 4),
ihm als Arbeitnehmer die Beschäftigung erlaubt ist (Nr. 5),
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist (Nr. 6),
er ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache hat (Nr. 7),
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 8),
er ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen besitzt (Nr. 9).
Zum Nachweis der Nr. 7 und 8 reicht auch ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Weitere Einzelheiten stehen in § 9 Abs. 2 Satz 3 bis Satz 6 AufenthG und § 9 Abs. 3 bis Abs. 4 AufenthG.
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel - für den § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend gelten. Sie ist ein eigenständiger Aufenthaltstitel und geht auf die Richtlinie 2003/109/EG zurück.
Praxistipp:
Der aufenthaltsrechtliche Status eines Ausländers in der Bundesrepublik muss klar definiert sein. Er darf nicht mehrere Erlaubnisse haben - selbst wenn er für jede dieser Erlaubnisse die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. So sind die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und die parallele Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ausgeschlossen.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geht weiter als die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Sie berechtigt zum Daueraufenthalt in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die genauen Erteilungsvoraussetzung sind in § 9a Abs. 2 AufenthG hinterlegt. Sie decken sich weitgehend mit den Anforderungen, die bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG zu erfüllen sind. Dazu gehören u.a. ein 5-jähriger Mindestaufenthalt, die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG).
In den Fällen des § 9a Abs. 3 AufenthG ist keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu erteilen. § 9b AufenthG regelt die Anrechnung von Aufenthaltszeiten auf die nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Zeiten. Dazu gehören beispielsweise
Zeiten des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr.7 AufenthG bestimmte längere Frist nicht überschritten hat (§ 9b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) AufenthG) oder
zur Hälfte Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet (§ 9b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG).
Feste und regelmäßige Einkünfte i.S.d. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegen in der Regel u.a. vor, wenn der Ausländer
seine steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat (§ 9c Satz 1 Nr. 1 AufenthG),
zu der Erwerbstätigkeit, aus der er seine regelmäßigen Einkünfte bezieht, berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt (§ 9c Satz 1 Nr. 4 AufenthG).
Das Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger ist in § 4a FreizügG/EU geregelt (s. dazu das Stichwort Ausländische Arbeitnehmer - EU-Bürger). Nach § 11 Abs. 3 FreizügG/EU entsprechen Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach dem FreizügG/EU unter fünf Jahren den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
5. Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte u.a.
Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG ist (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG),
sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b oder § 18d AufenthG von ihr besetzt werden darf (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) ,
sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr.3 AufenthG),
sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) und
die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG vorliegen (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) - wobei § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 6 AufenthG entsprechend gilt.
Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind sowie die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt (§ 18c Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf (§ 18c Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Hoch qualifiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (§ 18c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 u. Nr. 2 AufenthG).
6. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Niederlassungserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet vorgestellt:
6.1 Humanitäre Gründe
Soll einem Ausländer nach § 26 Abs. 4 AufenthG (a.F.) aus humanitären Gründen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, setzt das voraus, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist. Von dieser Anforderung kann - außerhalb der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG (a.F.) geregelten Fälle - nur abgesehen werden, wenn ein Fall des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorliegt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich: "Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten eines Ausländers abzusehen, der diese selbst aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten" (BVerwG, 28.10.2008 - 1 C 34/07 - Leitsatz 2.).
Siehe auch
Arbeitnehmer-EntsendegesetzAusländische Arbeitnehmer - AbschiebungAusländische Arbeitnehmer - AllgemeinesAusländische Arbeitnehmer - ArbeitsbedingungenAusländische Arbeitnehmer - AufenthaltserlaubnisAusländische Arbeitnehmer - BeschäftigungAusländische Arbeitnehmer - BeschäftigungsverbotAusländische Arbeitnehmer - EU-BürgerAusländische Arbeitnehmer - Mitbestimmung