Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3.2.2 MDKRL, Hörhilfen
Tit. 3.3.2.2 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen
Tit. 3.3.2.2 MDKRL – Hörhilfen
Die Beratung und Begutachtung bei Hörhilfen kann sich beziehen auf
- Notwendigkeit dieser Versorgung,
- Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnung/des Versorgungsvorschlages,
- Qualität der Versorgung,
- alternative Versorgungsmöglichkeiten (Art des Hörgerätes, ggf. der Zusatzeinrichtungen),
- Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Reparatur,
- Notwendigkeit einer Wiederholungsversorgung/Ersatzversorgung,
- Wirtschaftlichkeit des Wiederholungs- oder Ersatzversorgungs-Vorschlages.