Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3.2 MDKRL, Hilfsmittel (§ 33 SGB V)
Tit. 3.3.2 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen
Tit. 3.3.2 MDKRL – Hilfsmittel (§ 33 SGB V)
(1) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen vor Bewilligung eines Hilfsmittels durch den MDK prüfen lassen, ob das verordnete Hilfsmittel erforderlich und zweckmäßig ist; der MDK hat hierbei den Versicherten zu beraten. Er hat - soweit erforderlich - mit den orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten.
(2) Der MDK hat die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln (5), das von den Spitzenverbänden der Krankenkassen herausgegebene "Hilfsmittelverzeichnis" sowie Richtlinien zur Sicherung einer einheitlichen Begutachtung zu berücksichtigen.
HeilMHilfsMRL