Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2.5 MDKRL, Häusliche Krankenpflege (§ 37 Abs. 1 SGB V)
Tit. 3.2.5 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen
Tit. 3.2.5 MDKRL – Häusliche Krankenpflege (§ 37 Abs. 1 SGB V)
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Abkürzung von Krankenhausbehandlung besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. Die Krankenkasse kann diese häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der MDK feststellt, dass an sich gebotene Krankenhausbehandlung weiterhin vermieden werden kann (vgl. Abschnitt 3.1.1.3).