Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2.4 MDKRL, Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des SGB (§ 18 SGB V)
Tit. 3.2.4 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen
Tit. 3.2.4 MDKRL – Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des SGB (§ 18 SGB V)
(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des SGB möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung dann ganz oder teilweise übernehmen, wenn der MDK vor Behandlungsbeginn die erforderlichen Feststellungen hierzu getroffen hat. Der MDK muss dabei die Ergebnisse sozialmedizinischer Grundsatzberatungen beachten oder ggf. eine solche Grundsatzberatung veranlassen.
(2) Eine Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des SGB kann auch dann in Frage kommen, wenn eine medizinisch notwendige Behandlung im Inland nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann.