Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2.3 MDKRL, Schwerpflegebedürftigkeit (§§ 53 ff. SGB V)
Tit. 3.2.3 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen
Tit. 3.2.3 MDKRL – Schwerpflegebedürftigkeit (§§ 53 ff. SGB V)
(1) Die Prüfung der Schwerpflegebedürftigkeit erfordert vom MDK hohe medizinische und sozialmedizinische Kompetenz. Bei der Begutachtung von Schwerpflegebedürftigkeit hat der MDK neben medizinischen Gesichtspunkten auch solche der rehabilitativen Versorgung des sozialen Umfeldes und der personellen Betreuungsmöglichkeiten zu beachten. Deshalb ist die Beurteilung des Vorliegens von Schwerpflegebedürftigkeit bei erstmaliger Feststellung regelmäßig auf Grund einer ärztlichen Untersuchung des Versicherten in seiner häuslichen Umgebung zu prüfen. Die Prüfung soll auch Möglichkeiten zur Rehabilitation einbeziehen und ist auf Veranlassung der Krankenkasse in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Bei Wiederholungsbegutachtungen kann von der ärztlichen Untersuchung in häuslicher Umgebung abgesehen werden, wenn die Vorbefunde und die aktuellen ärztlichen Atteste eine Besserung des Zustandes oder eine Änderung des Hilfebedarfs des Schwerpflegebedürftigen nicht erkennen lassen.
(2) Der MDK hat die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Abgrenzung des Personenkreises der Schwerpflegebedürftigen (3) zu berücksichtigen. Entsprechende Richtlinien zur Begutachtung sind zu beachten.
SchwRL