Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.3.3 MDKRL, Stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 SGB V)
Tit. 3.1.3.3 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen
Tit. 3.1.3.3 MDKRL – Stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 SGB V)
(1) Die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess soll während der Arbeitsunfähigkeit eine schrittweise, medizinisch begründete allmähliche Arbeitsbelastung bewirken. Mit der medizinisch kontrollierten, langsam arbeitsmäßigen Belastung tritt keine Arbeitsfähigkeit ein, die letzte versicherte Beschäftigung bleibt Maßstab und Bezugspunkt für die Beurteilung.
(2) Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung hat der behandelnde Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzugeben. In geeigneten Fällen soll der behandelnde Arzt die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des MDK einholen; die Zustimmung der Krankenkasse wird durch den Gutachtenauftrag an den MDK erteilt.