Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.1.6 MDKRL, Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§ 42 SGB V)
Tit. 3.1.1.6 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen → Tit. 3.1.1 – Leistungen im Einzelnen
Tit. 3.1.1.6 MDKRL – Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§ 42 SGB V)
(1) Die Beurteilung einzelner Maßnahmen ist im Allgemeinen nur möglich, wenn diese Elemente eines schlüssigen Rehabilitationskonzeptes sind. Bei dieser Beurteilung kommt dem MDK große Bedeutung zu.
(2) Bei Belastungserprobung und Arbeitstherapie können neben der Beratung über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit insbesondere auch Stellungnahmen zum Verlauf in Betracht kommen, wenn diese Maßnahmen ambulant durchgeführt werden.