Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3.3 MDKRL, Arzneimittelversorgung
Tit. 2.3.3 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 2 – Beratung in Grundsatz- und Vertragsfragen
Tit. 2.3.3 MDKRL – Arzneimittelversorgung
Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (§ 129 SGB V),
Beratung bei den ergänzend zu schließenden Arzneilieferungsverträgen (§ 129 Abs. 5 SGB V), insbesondere bei
der Qualität der Arzneimittel,
der Arzneimittelauswahl durch die Apotheker bei Substitionsfreigabe,
Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei Rahmenverträgen mit pharmazeutischen Unternehmen über die Arzneimittelversorgung (§ 131 SGB V),
Beratung bei der Vereinbarung von Richtgrößen gemäß § 84 SGB V, insbesondere bei
der Festlegung und Fortschreibung arztgruppenspezifischer Richtgrößen für das Volumen verordneter Arzneimittel,
der Beurteilung der therapeutischen Sinnhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit der arztgruppenspezifischen Verordnungsprofile.