Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.2 MDKRL, Stationäre Versorgung
Tit. 2.2.2 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 2 – Beratung in Grundsatz- und Vertragsfragen
Tit. 2.2.2 MDKRL – Stationäre Versorgung
Verfahrensgrundsätze zur Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung
Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen im Zusammenhang mit den Rahmenempfehlungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung im Krankenhaus (§ 112 Abs. 5 SGB V).
Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen in Vertragsfragen der Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung im Krankenhaus (§ 112 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 3 SGB V).
Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen bei der Vereinbarung von Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen der Qualitätssicherung in Versorgungsverträgen mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 111 Abs. 2 SGB V).
Vergleichende Qualitätsbeurteilung
Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen bei der vergleichenden Prüfung von Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 137 SGB V).
Zweitmeinungen vor erheblichen chirurgischen Eingriffen
Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen, in welchen Fällen Zweitmeinungen vor erheblichen chirurgischen Eingriffen einzuholen sind (§ 137 Satz 5 SGB V).