Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.3 MDKRL, Mitteilung des MDK an den Versicherten
Tit. 6.3 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 6 – Mitteilungspflichten (§ 277 Abs. 1 SGB V)
Tit. 6.3 MDKRL – Mitteilung des MDK an den Versicherten
Der Versicherte hat gegenüber dem MDK ein Recht auf Akteneinsicht; für das Akteneinsichtsrecht gilt § 25 SGB X entsprechend. Der MDK hat dem Versicherten das Ergebnis einer Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.