Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6 MDKRL, Anforderungen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Begutachtung
Tit. 6 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil B – Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V zur Sicherstellung einer einheitlichen, den Qualitätsanforderungen und dem Grundsatz der Unabhängigkeit entsprechenden Begutachtung durch von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung beauftragte externe Gutachterinnen und Gutachter im Bereich der Krankenversicherung (Externe Gutachter-Richtlinien Krankenversicherung)
Tit. 6 MDKRL – Anforderungen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Begutachtung
Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Begutachtung und der Erfüllung der geltenden Rechtsvorschriften und Normen, insbesondere des § 275 Absatz 5 SGB V, und zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind folgende Anforderungen an externe Gutachterinnen und Gutachter zu stellen:
(1) Die Gutachten sind im Sinne und unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften sowie der entsprechenden Begutachtungs-Richtlinien und -anleitungen (s. Ziffer 3 Abs. 1) zu erstellen.
(2) Gutachterinnen und Gutachter sind analog § 275 Absatz 5 SGB V bei der Wahrung ihrer Aufgaben unabhängig und nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(3) Vertragsärzten ist die Begutachtung derzeitiger Patientinnen und Patienten nicht gestattet. Bei einer Beauftragung zur Begutachtung von Abrechnungen der Leistungserbringer darf kein Anstellungs- oder Auftragsverhältnis (Beratervertrag) bei den betroffenen Leistungserbringern oder deren Trägern, Verbänden, Interessenvertretungen bestehen.
(4) Externen Gutachterinnen und Gutachtern ist es nicht gestattet, eine Weiterbehandlung eines begutachteten Patienten zu übernehmen. Dies kann frühestens nach zwei Jahren erfolgen.
(5) Die externen Gutachterinnen und Gutachter sind verpflichtet, den MDK unverzüglich über bestehende verwandtschaftliche oder andere Beziehungen (u.a. medizinische Behandlung im Vorfeld oder Nachgang) zu Versicherten, die zur Befangenheit der Gutachterin bzw. des Gutachters führen könnten, anzuzeigen und die Durchführung der Begutachtung abzulehnen bzw. abzubrechen.
(6) Externe Gutachterinnen und Gutachter sind verpflichtet, neben ihrer Tätigkeit als externe Gutachterin bzw. externer Gutachter keine Tätigkeiten auszuüben, die ihre Objektivität oder Neutralität bei der Durchführung des Begutachtungsverfahrens beeinträchtigen können. Externe Gutachterinnen und Gutachter verpflichten sich zur unabhängigen, weisungsfreien und gewissenhaften Aufgabenerfüllung. Dies bedeutet, dass sie sich bei der Leistungserbringung keiner Einflussnahme aussetzen dürfen, die die Vertrauenswürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Begutachtung gefährden könnte. Verpflichtungen, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen, dürfen nicht eingegangen werden.
(7) Externe Gutachterinnen und Gutachter haben folgende Tätigkeiten und/oder Beziehungen gegenüber dem beauftragenden MDK anzuzeigen:
- a.
die in den letzten drei Jahren ausgeübten Tätigkeiten (inklusive Arbeitgeber und Arbeitsort),
- b.
persönliche oder finanzielle Beziehungen zu Unternehmen und deren Patenten, deren Produkte oder Dienstleistungen im Rahmen der Begutachtung Anwendung finden.
- c.
Vergütete und nicht-vergütete Beratungstätigkeiten für Unternehmen mit entsprechendem Thema,
- d.
Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten, Reise- und Übernachtungskosten oder Teilnahmegebühren durch ein Unternehmen, dessen Produkt oder Leistung begutachtet wird,
- e.
Forschungsgelder (auch Sachmittel), Forschungsgeräte oder organisatorische Unterstützung bei der Durchführung von Studien durch Unternehmen, dessen Produkt oder Leistung begutachtet wird,
- f.
mögliche immaterielle Interessenskonflikte hinsichtlich der Zugehörigkeit medizinisch-wissenschaftlicher Schulen.
Für die Erhebung der entsprechenden Angaben wird in der MDK-Gemeinschaft ein Musterformular erarbeitet und mit dem GKV-Spitzenverband abgestimmt. Aufgrund der entsprechend vorliegenden Informationen entscheidet der MDK über die Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter. Treten zu den oben genannten Themen Änderungen ein, ist die externe Gutachterin bzw. der externe Gutachter verpflichtet, diese unverzüglich dem MDK mitzuteilen.
(8) Im Rahmen der Beauftragung durch den MDK haben externe Gutachterinnen und Gutachter das Begutachtungsverfahren unabhängig von der Herkunft oder Nationalität der Versicherten durchzuführen.
(9) Die externen Gutachterinnen und Gutachter sind verpflichtet, ihre Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachzuweisen.