Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.2.3.2.5 GeringfügigRL, Nachträgliche Feststellung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit für eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung
Tit. 2.2.3.2.5 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. 2.2.3 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden → Tit. 2.2.3.2 – Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Tit. 2.2.3.2.5 GeringfügigRL – Nachträgliche Feststellung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit für eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung
Wird im Nachhinein festgestellt, dass der Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, den Arbeitgeber einer weiteren Beschäftigung hierüber jedoch nicht informiert hat, wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV mit der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch den Rentenversicherungsträger wirksam. Dies gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV nicht, wenn der Arbeitgeber der weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären (vgl. 6). Für die Anwendung dieser Regelung ist Voraussetzung, dass beide geringfügig entlohnten Beschäftigungen vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben.