Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.2.3.2.2 GeringfügigRL, Altersrentner und Versorgungsbezieher
Tit. 2.2.3.2.2 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. 2.2.3 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden → Tit. 2.2.3.2 – Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Tit. 2.2.3.2.2 GeringfügigRL – Altersrentner und Versorgungsbezieher
(1) Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind seit dem 1. Januar 2017 erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfrei, so dass ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Rentenanwartschaftszeiten mehr erworben werden können. Gleiches gilt für Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze z. B. nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit Beginn dieser Leistung rentenversicherungsfrei sind. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung endet in diesen Fällen mit dem Eintritt der Versicherungsfreiheit wegen des Renten- bzw. Versorgungsbezugs. Diese Beschäftigten können allerdings nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2017 auf die Versicherungsfreiheit aufgrund des Renten- bzw. Versorgungsbezuges in der Rentenversicherung verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung gültig. Er erstreckt sich nicht auf weitere Beschäftigungen.
(2) Darüber hinaus können Beschäftigte, die nach dem am 31. Dezember 2016 geltenden Recht aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei beschäftigt waren und in dieser Beschäftigung nach § 230 Abs. 9 Satz 1 SGB VI weiterhin rentenversicherungsfrei sind, nach § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI auf diese Versicherungsfreiheit verzichten. Auch dieser Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und erstreckt sich nicht auf weitere Beschäftigungen. Zudem gilt er in einer über das Erreichen der Regelaltersgrenze fortbestehenden Beschäftigung unverändert fort.
(3) Die Verzichtserklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (vgl. F).
(4) Weitere Informationen enthält die Niederschrift zu Punkt 3 der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23. November 2016.