Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 2.2 GeringfügigRL
Tit. 2.2 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. 2 – Geringfügige Beschäftigungen → Tit. 2.2 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Tit. 2.2 GeringfügigRL
(1) Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet (vgl. Beispiel 2). Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht vom 1. Januar 2013 an grundsätzlich Versicherungspflicht mit folgenden Besonderheiten:
Arbeitnehmer, die ab 1. Januar 2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, haben die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI, vgl. 2.2.4).
Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 eine nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen haben, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei in der Rentenversicherung, solange die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (Arbeitsentgelt bis regelmäßig 400 Euro im Monat) vorliegen (§ 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI). Sie haben weiterhin die Möglichkeit, den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit zu erklären (§ 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI); sie sind dann rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (vgl. 2.2.3.2).
Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach § 5 Absatz 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben, bleiben rentenversicherungspflichtig ohne die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Beschäftigung (§ 229 Abs. 5 SGB VI, vgl. 2.2.3.3).
(2) Darüber hinaus gelten Übergangsregelungen für alle Zweige der Sozialversicherung bei Beschäftigungsverhältnissen, die grundsätzlich geringfügig entlohnt sind, jedoch aufgrund von Bestandsschutzvorschriften der Versicherungspflicht unterliegen und infolgedessen wie nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen bewertet werden (vgl. 7).
(3) Die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vgl. Urteil des BSG vom 5. Dezember 2017 - B 12 R 10/15 R -, USK 2017-102); Beispiele 3a und 3b.