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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. J GeringfügigRL
Tit. J GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. J GeringfügigRL
Beispiele:
Beispiel 1a (zu B 2.1.1):
Der freiberuflich selbständige Zahnarzt (Einzelunternehmer) beschäftigt eine Arbeitnehmerin mit Hilfsarbeiten in seinen Praxisräumen und mit Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung.
Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, da Arbeitgeberidentität besteht (der Zahnarzt als Arbeitgeber ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Praxis und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann); unbedeutend ist, dass sich die einzelnen Beschäftigungen klar abgrenzen lassen.
Beispiel 1b (zu B 2.1.1):
Die Auto GmbH, die ihrem Geschäftszweck nach eine Kfz-Werkstatt und eine Autovermietung betreibt (zwei organisatorisch selbständige Betriebe), beschäftigt einen Arbeitnehmer vormittags in der Kfz-Werkstatt und nachmittags in der Autovermietung.
Der Arbeitnehmer steht in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zur Auto GmbH.
Beispiel 1c (zu B 2.1.1):
Ein Auszubildender nimmt neben der Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung in seinem Ausbildungsbetrieb auf.
Bei der Beschäftigung zur Berufsausbildung aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages und der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aufgrund eines Arbeitsvertrages handelt es sich nicht um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden.
Beispiel 1d (zu B 2.1.2):
Der Arbeitgeber betreibt eine Kiesgrube, in der ein Arbeitnehmer als Baggerfahrer und ergänzend auf Selbständigenbasis als Maschinist für Wartungs- und Reparaturarbeiten an Anlagen des Betriebs tätig ist. Für seine Leistungen als Maschinist erstellt der Arbeitnehmer eigenständig Rechnungen, für die Arbeiten an den Anlagen setzt er nur zum Teil eigenes Handwerkszeug ein, die Tätigkeit wird zu vom Arbeitgeber/Auftraggeber vorgegebenen (wenngleich auch arbeitnehmerunüblichen) Zeiten ausgeübt, eine Gewerbeanmeldung liegt vor.
Er ist im Ergebnis betriebsorganisatorisch und -technisch in dem vom Arbeitgeber zumindest übergeordnet vorgegebenen Betriebsablauf integriert und auch hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Tätigkeit Weisungen unterworfen. Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist auszugehen.
Beispiel 1e (zu B 2.1.3):
Herr A ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bei der GmbH X und der GmbH Y. Der Arbeitnehmer Z wird bei der GmbH X im Rahmen einer mehr als geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung eingesetzt und bei der GmbH Y im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die ausgeübten Tätigkeiten sind - vom Umfang abgesehen - identisch. Das Direktionsrecht über beide Beschäftigungen übt Herr A aus.
Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Beispiel 1f (zu B 2.1.3):
In der X Kommanditgesellschaft (KG) werden versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. In dieser KG ist die natürliche Person Herr A Komplementär, der mit über 60 % an der KG beteiligt ist. Kommanditist mit einer Beteiligung von 40 % ist Herr B. Auf dem Betriebsgelände der KG befindet sich auch die Y KG. In dieser KG ist Herr A mit 70 % der Gesellschaftsanteile ebenfalls Komplementär. Die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der X KG sind gleichzeitig in der Y KG als geringfügig Beschäftigte tätig.
In einer KG erfolgt die Vertretung grundsätzlich durch natürliche Personen; hier also durch den Komplementär Herrn A. In beiden Gesellschaften handelt es sich demnach bei dem Komplementär um dieselbe natürliche Person (Herr A). Da es sich allerdings um Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Beispiel 1g (zu B 2.1.3):
Der Muster e. V. hält 100 % der Kapitalanteile an der Y GmbH. Herr B ist als Geschäftsführer der Y GmbH gleichzeitig auch Geschäftsführer des Muster e. V. und dem Vorstand verantwortlich. Mitarbeiter, die hauptberuflich beim Muster e. V. beschäftigt sind, üben daneben bei der Y GmbH geringfügige Beschäftigungen aus.
Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Beispiel 1h (zu B 2.1.4):
Die Z GmbH beschäftigt mehrere Arbeitnehmer als Verkäufer in ihren Supermärkten. Für die Regalauffüllung mit neuen Waren aus Sonderaktionen lässt sie sich diese Arbeitnehmer über ein Leiharbeitsunternehmen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen verleihen.
Die Beschäftigungen werden im Rahmen einheitlicher Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, da die berufstypische Mehrarbeit der Arbeitnehmer für die Z GmbH über ein Verleihunternehmen eine zum Nachteil des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der Arbeitnehmer führende Vertragsgestaltung darstellt.
Beispiel 2 (zu B 2.2, B 2.2.4, C 2.1, C 3.1 und C 3.2):
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 490 Euro.
Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
In der Rentenversicherung kann die Arbeitnehmerin schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen mit der Folge, dass er nicht an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung beteiligt wird. Bei einer wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Beschäftigungsbeginn sind in der Rentenversicherung lediglich Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 |
Beispiel 3a (zu B 2.2, C 2.1 und C 3.2):
Eine familienversicherte Verkäuferin nimmt am 15.04. eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Euro auf, welches auch bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme in voller Höhe gezahlt wird.
Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats April beginnt, gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro auch in diesem Monat. Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 3b (zu B 2.2, B 2.3.1, C 2.1 und C 3.2):
Eine familienversicherte Abiturientin mit Studienabsicht arbeitet als Bürokraft für die Zeit vom 01.06. bis 13.09. an 70 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) gegen ein Arbeitsentgelt von 1.400 Euro. Während des Studiums nimmt sie bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr erneut vom 15.12. bis 23.12. gegen ein Arbeitsentgelt von 520 Euro eine Beschäftigung auf.
Die Beschäftigung vom 01.06.bis 13.09. ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil sie auf längstens 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Tatsache, dass die Beschäftigung länger als drei Monate dauert, ist unerheblich, weil beide Zeitgrenzen unabhängig voneinander eine kurzfristige Beschäftigung begründen. Für die Zeit ab 15.12. liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die Studentin unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt ist. Die Beschäftigung ab 15.12. ist aber geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt. Für den ersten Zeitraum besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, für den zweiten Zeitraum liegt Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung vor. In der Rentenversicherung ergibt sich Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Vom 01.06. bis 13.09.
Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 |
Vom 15.12. bis 23.12.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 4a (zu B 2.3.3.5 und B 4):
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld wird als Kellner für die Zeit vom 01.08. bis 20.08. gegen ein Arbeitsentgelt von 650 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden befristet beschäftigt.
Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum (650 Euro) die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung liegt Versicherungsfreiheit vor, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und der Arbeitnehmer diesen Anspruch wegen der wöchentlichen Arbeitszeit unter 15 Stunden auch nicht verliert.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 3-1-0-1 |
Beispiel 4b (zu B 2.3.3 und B 2.3.3.4):
Eine Krankenschwester übernimmt während der Elternzeit für die Zeit vom 20.08. bis 22.09. eine Aushilfsbeschäftigung im Pflegedienst. Sie verdient 520 Euro im August und 1.000 Euro im September. Die wöchentliche Arbeitszeit beläuft sich auf 18 Stunden.
Da die Arbeitnehmerin während der Elternzeit als berufsmäßig Beschäftigte anzusehen ist und das durchschnittlich pro Kalendermonat im Beschäftigungszeitraum gezahlte Arbeitsentgelt mit 760 Euro (520 Euro + 1.000 Euro = 1.520 Euro : 2) die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 3-1-1-1 |
Beispiel 4c (zu B 2.2.2.1, B 2.3.3, B 2.3.3.5, C 2.1 und C 3.2):
Ein gesetzlich krankenversicherter Schulentlassener, der ausbildungsuchend gemeldet ist, arbeitet als Inventuraushilfe befristet vom 16.04. bis 30.04. gegen ein Arbeitsentgelt von 300 Euro. Er gibt an, unmittelbar zuvor bei einem anderen Arbeitgeber vom 01.04. bis 15.04. gegen ein Arbeitsentgelt von 280 Euro kurzfristig beschäftigt gewesen zu sein.
Da der Arbeitnehmer ausbildungsuchend gemeldet ist, ist er als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt somit nicht vor, weil auch das im Monat April erzielte Gesamtentgelt mit 580 Euro (300 Euro + 280 Euro) die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro überschreitet. Das Arbeitsentgelt aus der zuvor kurzfristigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist für die Prüfung der Berufsmäßigkeit zu berücksichtigen, weil beide Beschäftigungen in demselben Kalendermonat April beginnen und enden. Die Inventuraushilfe ist aber für die vom 16.04. bis 30.04. zu beurteilende Beschäftigung geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt in dieser Beschäftigung 520 Euro nicht übersteigt. Das bis zum 15.04. in der zuvor bei dem anderen Arbeitgeber ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt ist dabei unberücksichtigt zu lassen, weil es sich nicht um eine Beschäftigung derselben Art handelt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 4d (zu B 2.3.2, B 2.3.3, B 2.3.3.5 und B 4):
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld arbeitet
- a)
vom 16.04. bis 15.10. befristet bei Arbeitgeber A einmal die Woche (8 Stunden) gegen ein Arbeitsentgelt von 500 Euro im Monat (insgesamt 26 Arbeitstage) und
- b)
vom 10.07. bis 18.12. befristet bei Arbeitgeber B einmal die Woche (6 Stunden) gegen ein Arbeitsentgelt von 440 Euro im Monat (insgesamt 24 Arbeitstage).
Da der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezieht, ist er als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist zunächst als kurzfristige Beschäftigung zu beurteilen, da die Aufnahme der späteren Beschäftigung bei Arbeitgeber B noch nicht absehbar ist und das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro nicht überschreitet sowie die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr mit 26 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Mit Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B übersteigt das aus beiden Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt mit insgesamt 940 Euro in den Kalendermonaten Juli bis Oktober die monatliche Entgeltgrenze von 520 Euro, so dass die Beschäftigungen in der Zeit vom 10.07. bis 15.10. nicht geringfügig, sondern berufsmäßig mit einem Arbeitsentgelt von insgesamt mehr als 520 Euro im Monat ausübt werden. Die ab 16.10. allein beim Arbeitgeber B ausgeübte Beschäftigung ist kurzfristig, weil das Arbeitsentgelt 520 Euro im Monat nicht übersteigt und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr (auch unter Berücksichtigung von Beschäftigung A) nicht überschritten wird.
In der Beschäftigung bei Arbeitgeber A besteht vom 16.04. bis 09.07. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Vom 10.07. bis 15.10. besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber A und beim Arbeitgeber B Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung liegt Versicherungsfreiheit vor, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und der Arbeitnehmer diesen Anspruch wegen der wöchentlichen Arbeitszeit unter 15 Stunden auch nicht verliert. In der Beschäftigung beim Arbeitgeber B besteht ab 16.10. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Arbeitgeber A vom 16.04. bis 09.07.
Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 |
Arbeitgeber A und B vom 10.07. bis 15.10.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-0-1 |
Arbeitgeber B vom 16.10. bis 18.12.
Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 |
Beispiel 5 (zu B 2.2.1, C 2.1 und C 3.2):
Eine Bürohilfe arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.100 Euro. Am 15.04. wird mit Wirkung ab 01.05. die Arbeitszeit dauerhaft reduziert, was eine Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts auf 510 Euro zur Folge hat.
Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für die mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung endet am 30.04. Vom 01.05. an beträgt das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 520 Euro im Monat, so dass die Bürohilfe geringfügig entlohnt beschäftigt ist. Von diesem Zeitpunkt an besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat ab 01.05. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Ab 01.05.:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 6 (zu B 2.2.1.1):
Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 510 Euro. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 480 Euro.
Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
Laufendes Arbeitsentgelt (510 Euro x 12 =) | 6.120 Euro |
Weihnachtsgeld | 480 Euro |
zusammen | 6.600 Euro |
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (6.600 Euro : 12 =) 550 Euro und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro, so dass die Raumpflegerin mehr als geringfügig entlohnt versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beschäftigt ist.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 7a (zu B 2.2.1.2, B 3.1.4, C 2.1 und C 3.2):
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet zu einem Stundenlohn in Höhe von 12 Euro. Sie soll zwischen 8 und 12 Stunden in der Woche eingesetzt werden. Die genaue Anzahl und der konkrete Umfang der regelmäßigen Arbeitseinsätze stehen nicht fest.
Der Arbeitgeber geht in seiner Jahresprognose davon aus, dass das Arbeitsentgelt der Raumpflegerin im Jahr 6.240 Euro nicht übersteigt, so dass sie geringfügig entlohnt beschäftigt beurteilt werden kann. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit und in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 7b (zu B 2.2.1.2, B 3.1.3, C 2.1 und C 3.2):
Ein gesetzlich krankenversicherter Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis September monatlich 600 Euro und in den Monaten Oktober bis März monatlich 440 Euro.
Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
April bis September | (6 x 600 Euro =) | 3.600 Euro |
Oktober bis März | (6 x 440 Euro =) | 2.640 Euro |
zusammen | 6.240 Euro |
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (6.240 Euro : 12 =) 520 Euro und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze nicht, so dass der Kellner geringfügig entlohnt beschäftigt ist. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 7c (zu B 2.2.1, B 2.2.1.2, B 2.3, C 2.1 und C 3.2):
Ein gesetzlich krankenversicherter Abiturient überbrückt die Zeit bis zum nächstmöglichen Studienbeginn im Wintersemester mit einer Aushilfsbeschäftigung als Kellner in einem Ausflugslokal. Die Beschäftigung ist von vornherein für die Zeit vom 01.06. bis 31.12. bei einem Arbeitseinsatz von mehr als 70 Arbeitstagen befristet. Das Arbeitsentgelt wird wie folgt gezahlt:
Juni bis August | = | 970 Euro monatlich | |
September bis Dezember | = | 60 Euro monatlich |
Die Beschäftigung ist nicht kurzfristig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern wird. Es handelt sich auch nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit schwankendem Arbeitsentgelt. Der Charakter der regelmäßigen geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht gegeben, weil der Beschäftigungsumfang einer erheblichen Schwankung unterliegt. Der Schwerpunkt der Beschäftigung liegt in den Monaten Juni bis August. Die Schwankungen in der Arbeitszeit verändern den Charakter der Beschäftigung derart, dass es sich nicht durchgehend um dieselbe regelmäßige Beschäftigung handelt, die einheitlich zu beurteilen ist. Die Beschäftigung ist in den Monaten Juni bis August nicht geringfügig entlohnt und in den Monaten September bis Dezember geringfügig entlohnt. Dabei ist unerheblich, dass der Gesamtverdienst im Zeitraum vom 01.06. bis 31.12. die zulässige anteilige Entgeltgrenze von 3.640 Euro nicht übersteigt.
Bis 31.08.:
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Ab 01.09.:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 8a (zu B 2.2.1.3, C 2.1 und C 3.2):
Einstellung eines gesetzlich krankenversicherten Hausmeisters zum 01.02. auf Stundenlohnbasis (12 Euro pro Stunde). Es wird ein verstetigtes Arbeitsentgelt von 480 Euro im Monat vereinbart. Dies entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (Jahresarbeitszeit = 480 Stunden). Der Arbeitseinsatz soll flexibel erfolgen und die wöchentliche Arbeitszeit demnach schwanken. Der Arbeitgeber schließt mit dem Hausmeister daher eine Gleitzeitvereinbarung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ab, die es dem Hausmeister ermöglicht, monatliche Überstunden auf- und abzubauen.
Soweit der Arbeitgeber in der vorausschauenden Betrachtung davon ausgeht, dass das Arbeitszeitkonto zum Ende des maßgebenden Zeitjahres (31.01. des Folgejahres) maximal 40 Stunden Restguthaben enthalten wird, ist der Hausmeister geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das durchschnittliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (480 + 40 = 520 Stunden : 12 Monate x 12 Euro = 520 Euro). Der Arbeitgeber hat von dem verstetigten Arbeitsentgelt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Der Arbeitnehmer kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 8b (zu B 2.2.1.3, B 5.3, C 1, C 2.1, C 3.2 und D 2):
Fortsetzung von Beispiel 8a
In der Zeit ab 15.09. erfolgt eine Freistellung von der Arbeitsleistung, die Arbeit wird danach erst am 01.01. des Folgejahres wieder aufgenommen. Das verstetigte Arbeitsentgelt von 480 Euro wird entsprechend der Vereinbarung auch in den Monaten Oktober, November und Dezember in voller Höhe gezahlt. Im Arbeitszeitkonto befindet sich zum 01.01. kein Restguthaben.
Die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung besteht längstens für drei Monate der Freistellung und endet am 14.12. Das darüber hinaus in der Freistellungsphase vom 15.12. bis 31.12. gezahlte Arbeitsentgelt ist wie eine Einmalzahlung dem Entgeltabrechnungszeitraum bis 14.12. zuzuordnen und entsprechend zu verbeitragen.
Abmeldung zum 14.12.:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Grund der Abgabe: | 30 |
Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt: | 005280 |
Für die Zeit ab 01.01. hat der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt neu zu bestimmen und, sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, folgende Anmeldung vorzunehmen:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Grund der Abgabe: | 10 |
Beispiel 8c (zu B 2.2.1.3, C 2.1, C 3.2 und D2):
Fortsetzung von Beispiel 8a
In der Zeit vom 01.04. bis 31.12. wird ein Arbeitszeitguthaben von 128 Stunden aufgebaut. Im folgenden Januar arbeitet der Hausmeister 42 Stunden, demzufolge sich das Arbeitszeitguthaben um weitere 2 Stunden erhöht.
Der Hausmeister hat demnach vom 01.04. bis 31.01. 530 Stunden (40 Stunden x 9 Monate = 360 Stunden + 128 Stunden Zeitguthaben + 42 Stunden Arbeitszeit im Januar) gearbeitet und die maximal zulässige Arbeitszeit von 520 Stunden im maßgebenden Jahreszeitraum (01.04. bis 31.03.) bereits im Januar um 10 Stunden überschritten. Ab 01.01. besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Pflichtbeiträge sind vom monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 480 Euro zu zahlen.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an in einer neu angestellten Jahresbetrachtung davon ausgegangen werden kann, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des sich aus dem bereits bestehenden und dem zu erwartenden Arbeitszeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs 520 Euro nicht übersteigt.
Abmeldung zum 31.12.:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Grund der Abgabe: | 31 |
Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt: | 004320 |
Anmeldung zum 01.01.:
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Grund der Abgabe: | 11 |
Beispiel 9 (zu B 5.1):
Die Reinigungskraft eines Gebäudereinigungsunternehmens ist mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 520 Euro für drei Jahre befristet geringfügig entlohnt beschäftigt. Die Arbeitszeit kann über ein Arbeitszeitkonto flexibel gestaltet werden. Zusätzlich erklärt sich die Reinigungskraft bereit, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen zu übernehmen, die ihrem Arbeitszeitkonto gut geschrieben werden. Das Arbeitszeitguthaben soll am Ende der Beschäftigung in Arbeitsentgelt abgegolten werden.
Da bereits von vornherein feststeht, dass die aufgrund der Urlaubs- und Krankheitsvertretungen aufgebauten Arbeitszeitguthaben nicht bis zum Ende der Beschäftigung abgebaut werden, hat die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Vertretungsarbeit zu erfolgen. Die sonstige flexible Arbeitszeitregelung ist dabei irrelevant.
Beispiel 10 (zu B 2.2.1.4 und B 5.2):
Eine Verkäuferin ist gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 920 Euro beschäftigt. Im Laufe der Beschäftigung verzichtet die Verkäuferin im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung auf die Auszahlung von monatlich 400 Euro. Diese sollen monatlich als Wertguthaben für eine spätere Freistellung angespart werden.
Die Verkäuferin ist weiterhin versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das Bruttoarbeitsentgelt 520 Euro übersteigt. Die Umwandlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine versicherungsfreie Beschäftigung durch eine Wertguthabenvereinbarung ist unzulässig. Die besonderen Regelungen zu Wertguthabenvereinbarungen finden keine Anwendung. Auf Basis des monatlich erarbeiteten Arbeitsentgeltanspruchs von 920 Euro besteht Beitragspflicht. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Entsparung des "Wertguthabens" ist nicht möglich. Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet vor Beginn der Freistellung der Verkäuferin von der Arbeitsleistung und der Auszahlung des "Wertguthabens".
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 11 (zu B 2.2.1.6, C 2.1 und C 3.2):
Eine familienversicherte Hausfrau nimmt am 01.04. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 820 Euro. Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf das Arbeitsentgelt den als Aufwandsentschädigung vorgesehenen Steuerfreibetrag von jährlich 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale) anzuwenden, da der Steuerfreibetrag von der Arbeitnehmerin auch nicht für andere Zwecke genutzt wird und bei Beschäftigungsbeginn in voller Höhe zur Verfügung steht. Der Steuerfreibetrag soll en bloc ausgeschöpft werden.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln, also vom 01.04. bis 31.12. und erneut ab 01.01. des Folgejahres.
01.04. bis 31.12.:
Verdienst (820 Euro x 9 =) | 7.380 Euro |
./. Steuerfreibetrag | 3.000 Euro |
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt | 4.380 Euro |
Ein Neuntel dieses Betrages beläuft sich auf (4.380 Euro : 9) 486,67 Euro und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro nicht, so dass vom 01.04. bis 31.12. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist erst nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages ab dem Monat Juli zu melden und zu verbeitragen. Die Monate April bis Juni sind voll (jeweils 820 Euro) und der Monat Juli teilweise (540 Euro) mit Steuerfreibeträgen belegt.
Ab 21.07. (1. Tag des Bezugs von SV-Arbeitsentgelt):
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Ab 01.01. des Folgejahres:
Verdienst (820 Euro x 12 =) | 9.840 Euro |
./. Steuerfreibetrag | 3.000 Euro |
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt | 6.840 Euro |
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (6.840 Euro : 12) 570 Euro und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro, so dass die nebenberufliche Lehrkraft ab 01.01. mehr als geringfügig entlohnt versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beschäftigt ist. Die mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ist erst nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages ab dem Monat April zu melden und zu verbeitragen. Die Monate Januar bis März sind voll (jeweils 820 Euro) und der Monat April teilweise (540 Euro) mit Steuerfreibeträgen belegt.
Ab 21.04. (1. Tag des Bezugs von SV-Arbeitsentgelt):
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 12 (zu B 2.2.1.6):
Eine privat krankenversicherte Hausfrau nimmt vom 01.03. bis 31.10. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf (mehr als 70 Arbeitstage). Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 Euro. Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf das Arbeitsentgelt den als Aufwandsentschädigung vorgesehenen Steuerfreibetrag von jährlich 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale) in Höhe von 2.600 Euro anzuwenden, da im Kalenderjahr des Beschäftigungsbeginns der Steuerfreibetrag von der Arbeitnehmerin bereits in Höhe von 400 Euro in Anspruch genommen wurde. Der Steuerfreibetrag soll pro rata ausgeschöpft werden.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt vom 01.03. bis 31.10. ermittelt sich wie folgt:
Verdienst (900 Euro x 8 =) | 7.200 Euro |
./. Steuerfreibetrag (3.000 Euro ./. 400 Euro) | 2.600 Euro |
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt | 4.600 Euro |
Ein Achtel dieses Betrages beläuft sich auf (4.600 Euro : 8) 575 Euro und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro, so dass die nebenberufliche Lehrkraft mehr als geringfügig entlohnt versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beschäftigt ist. Die Beschäftigung ist vom 01.03. bis 31.10. zu melden und zu verbeitragen.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 13 (zu B 2.2.1.6, C 2.1 und C 3.2):
Ein gesetzlich krankenversicherter Hausmann ist im Sportverein als Übungsleiter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 Euro tätig. Gleichzeitig nimmt er im selben Sportverein die Position des Kassenwarts wahr, für die er monatlich 90 Euro erhält. Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf das Arbeitsentgelt die als Aufwandsentschädigung vorgesehenen Steuerfreibeträge von jährlich 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale) und 840 Euro (Ehrenamtspauschale) anzuwenden. Die Steuerfreibeträge sollen pro rata ausgeschöpft werden.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Zeit von Januar bis Dezember ermittelt sich wie folgt:
Verdienst (750 Euro + 90 Euro = 840 Euro x 12 =) | 10.080 Euro |
./. Steuerfreibetrag "Übungsleiterpauschale" | 3.000 Euro |
./. Steuerfreibetrag "Ehrenamtspauschale" | __840 Euro |
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt | 6.240 Euro |
Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen 520 Euro (6.240 Euro : 12) nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung ist ganzjährig zu melden und zu verbeitragen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 14 (zu B 2.2.1.7, C 2.1 und C 3.2):
Eine gesetzlich krankenversicherte Bürohilfe vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass der Arbeitgeber den Bruttoentgeltanspruch in Höhe von 630 Euro ab Beschäftigungsbeginn im Juni um 120 Euro mindert und in diesem Umfang eine Versorgungszusage zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung abgibt.
Die Bürohilfe ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt von 510 Euro (630 ./. 120) nach der Entgeltumwandlung 520 Euro nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 15a (zu B 2.2.2.1, C 2.1 und C 3.2):
Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet
beim Arbeitgeber A (Privathaushalt) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 210 Euro |
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 300 Euro |
Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 520 Euro nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Die Arbeitgeber haben keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, weil die Arbeitnehmerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung zahlen die Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Für den Arbeitgeber A findet das Haushaltsscheck-Verfahren Anwendung.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-0-0 |
Beispiel 15b (zu B 2.2.2.1, B 2.2.4, B 2.2.4.4, C 2.1, C 3.1, C 3.2 und D 2):
Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet
ab 01.07. beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 210 Euro |
ab 01.11. beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 300 Euro |
(Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt)
Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 520 Euro nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Beschäftigung beim Arbeitgeber A besteht bis 31.10. Rentenversicherungspflicht.
Mit Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B ab 01.11. wirkt sich die in dieser Beschäftigung von der Arbeitnehmerin beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch auf die Beschäftigung beim Arbeitgeber A aus. Beim Arbeitgeber A muss daher kein gesonderter Befreiungsantrag gestellt werden. Die Minijob-Zentrale informiert den Arbeitgeber A über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, damit der Arbeitgeber die Beschäftigung ummelden kann. Der Arbeitgeber A hat bis 31.10. gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Ab 01.11. zahlen Arbeitgeber A und B Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Zur Krankenversicherung sind von beiden Arbeitgebern keine Pauschalbeiträge zu zahlen, weil die Arbeitnehmerin privat krankenversichert ist.
Bis 31.10.:
Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-0-0 |
Ab 01.11.:
Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-5-0-0 |
Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-5-0-0 |
Beispiel 16 (zu B 2.2.2.1, B 2.3.2, C 2.1 und C 3.2):
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet befristet
beim Arbeitgeber A vom 02.05. bis 28.06. | |
(Sechs-Tage-Woche) | 57 Kalendertage/49 Arbeitstage |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 1.200 Euro |
beim Arbeitgeber B vom 02.05. bis 03.08. | 93 Kalendertage/79 Arbeitstage |
(1,5 Stunden pro Tag bei einer Sechs-Tage-Woche) | |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 520 Euro |
Berechnung der Kalendertage
Arbeitgeber A: | Zeitmonat vom 02.05. bis 01.06. | = 30 Kalendertage |
Teilmonat vom 02.06. bis 28.06. | = 27 Kalendertage | |
Arbeitgeber B: | Teilmonat vom 02.05. bis 31.05. | = 30 Kalendertage |
Kalendermonate Juni und Juli | = 60 Kalendertage | |
Teilmonat 01.08. bis 03.08. | = 3 Kalendertage |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist wegen ihrer Dauer (längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage) kurzfristig. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist nicht kurzfristig, weil sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird, aber wegen der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig entlohnt. Mithin besteht in Beschäftigung A Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und in Beschäftigung B Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen werden, da es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber A um eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 | |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 17 (zu B 2.2.4, B 2.2.4.1, B 3.1.4, C 2.1, C 3.1, C 3.2 und D2):
Eine gesetzlich krankenversicherte Verkäuferin arbeitet dauerhaft gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Euro. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ende Oktober bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 01.11 bis 31.12. aufgrund von Personalengpässen im Weihnachtsgeschäft mehr Stunden zu arbeiten. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten November und Dezember jeweils auf 1.500 Euro. Ab 1. Januar des Folgejahres wird wieder im vereinbarten Rahmen gegen ein Arbeitsentgelt von 520 Euro gearbeitet.
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung endet am 31.10. Vom 01.11. bis 31.12. ist die Verkäuferin versicherungspflichtig in der Kranken, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro übersteigt. Es handelt sich in den Monaten November und Dezember zwar um ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres, jedoch übersteigt das jeweils in den Monaten November und Dezember gezahlte Arbeitsentgelt von 1.500 Euro den maximal pro Kalendermonat zulässigen Wert des doppelten der Geringfügigkeitsgrenze von 1.040 Euro. Ab 01.01. des Folgejahres liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts von 520 Euro) neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Ab diesem Zeitpunkt ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der am 31.10. des Vorjahres beendeten geringfügig entlohnten Beschäftigung wirkt nicht fort und muss erneut beantragt werden.
Abmeldung zum 31.10.:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 |
Grund der Abgabe: | 31 |
Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt: | 005200 |
Anmeldung zum 01.11.:
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Grund der Abgabe: | 11 |
Abmeldung zum 31.12.:
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Grund der Abgabe: | 31 |
Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt: | 003000 |
Anmeldung zum 01.01.:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Grund der Abgabe: | 11 |
Beispiel 18 (zu B 2.2.1.4, B 2.2.2.1, C 2.1 und C 3.2):
Eine gesetzlich krankenversicherte Verkäuferin arbeitet
beim Arbeitgeber A seit dem 01.07. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 520 Euro |
in Wertguthaben angelegtes Arbeitsentgelt | 200 Euro |
beim Arbeitgeber B seit dem 01.11. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 150 Euro |
Maßgebend für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Beschäftigung A ist der ausgezahlte Betrag von 320 Euro. Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 520 Euro nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich die Arbeitnehmerin befreien lassen kann. Die Arbeitgeber haben Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 19 (zu B 2.2.2.2, C 2.1 und C 3.2):
Eine gesetzlich krankenversicherte Verkäuferin arbeitet regelmäßig
beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 1.800 Euro |
beim Arbeitgeber B seit dem 01.10.2022 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 480 Euro |
Die Verkäuferin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt und versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber B Versicherungspflicht, von der sich die Arbeitnehmerin befreien lassen kann. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung findet nicht statt. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 | |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 20 (zu B 2.2.2.2, B 2.2.4, C 2.1 und C 3.1):
Eine gesetzlich krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet regelmäßig
seit Jahren beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 600 Euro |
seit 01.01.2020 beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 230 Euro |
(Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt)
seit 01.10.2022 beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 310 Euro |
Die Raumpflegerin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 520 Euro nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A zusammengerechnet und bleibt in der Krankenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist die Arbeitnehmerin in der Beschäftigung B von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie als mehr als geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und beim Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 520 Euro nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 | |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 | |
Arbeitgeber C | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-0-1 |
Beispiel 21 (zu B 2.2.2.2 und C 2.1):
Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C aus. Beim Arbeitgeber B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 Euro; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 Euro.
Die Beamtentätigkeit beim Arbeitgeber A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, so dass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C in der Krankenversicherung generell versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Beamten aufgrund der Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 520 Euro übersteigt.
Arbeitgeber B/C | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-1-0 |
Beispiel 22 (zu B 2.2.2.2, C 2.1, C 2.2 und C 3.1):
Ein freiwillig krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Arbeitgeber A seit 01.02. weitere Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C aus. Beim Arbeitgeber B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 Euro; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 Euro. Der Arbeitnehmer beantragt mit Wirkung ab 01.02. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Die Beamtentätigkeit beim Arbeitgeber A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, so dass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Bei den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C handelt es sich um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt insgesamt 520 Euro nicht übersteigt. Die Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist der Arbeitnehmer in den Beschäftigungen B und C von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Arbeitgeber B und C haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Arbeitgeber B/C | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 |
Beispiel 23 (zu B 2.2.2.2, C 2.1 und C 3.2):
Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C aus. Beim Arbeitgeber B arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 Euro; beim Arbeitgeber C arbeitet er seit dem 01.03. als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 Euro.
Die Beamtentätigkeit beim Arbeitgeber A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, so dass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C in der Krankenversicherung generell versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. In der Beschäftigung beim Arbeitgeber B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 520 Euro übersteigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber B in der Rentenversicherung versicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, weil das monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-1-0 | |
Arbeitgeber C | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-0-0 |
Beispiel 24 (zu B 2.2.2.2, B 2.2.4, C 2.1 und C 3.1):
Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C aus. Beim Arbeitgeber B arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 Euro; beim Arbeitgeber C arbeitet er seit 01.03. als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 Euro. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird in der Beschäftigung beim Arbeitgeber C wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt.
Die Beamtentätigkeit beim Arbeitgeber A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, so dass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C in der Krankenversicherung versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. In der Beschäftigung beim Arbeitgeber B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 520 Euro übersteigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C bleibt als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber B in der Rentenversicherung von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil der Beamte einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber C ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber B hat individuelle Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Arbeitgeber C hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an, weil der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist.
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-1-0 | |
Arbeitgeber C | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-5-0-0 |
Beispiel 25 (zu B 2.2.2.2, C 2.1, C 2.2, C 3.1, C 3.2, D 8, E, G und H 3):
Ein Programmierer arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 5.600 Euro. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden vom Arbeitgeber im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwiesen (Firmenzahler). Am 01.07. nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 Euro und am 01.09. eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 Euro auf.
Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) 520 Euro nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet. Sie ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig; der Arbeitgeber B hat gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 520 Euro nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-)Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 520 Euro nicht übersteigt, haben die Arbeitgeber B und C Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Vom Arbeitgeber C sind die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 9-1-1-1 | |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 | |
Arbeitgeber C | a) an zuständige Krankenkasse | |
Personengruppenschlüssel: | 101 | |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-0-0 | |
b) an Minijob-Zentrale | ||
Personengruppenschlüssel: | 101 | |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-0-0-0 |
Beispiel 26 (zu B 2.2.2.2, C.2.2 und C 3.2):
Ein Programmierer arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 5.600 Euro. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler freiwillig versichert. Am 01.07. nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 Euro und am 01.09. eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 Euro auf.
Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 520 Euro nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung als geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; ohne diese Befreiung hat der Arbeitgeber B gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie aus diesem Grunde Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 520 Euro nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung bei Arbeitgeber C mit der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-)Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 520 Euro übersteigt, sind vom Arbeitgeber B und C keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Da der Programmierer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und deshalb versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung ist, haben die Arbeitgeber B und C jedoch anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Ab 01.09.:
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-1-1 | |
Arbeitgeber B | a) an die zuständige Krankenkasse | |
Personengruppenschlüssel: | 109 | |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-1 | |
b) an die Minijob-Zentrale | ||
Personengruppenschlüssel: | 109 | |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-0-0 | |
Arbeitgeber C | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-0-1 |
Beispiel 27 (zu B 2.2.2.2, B 2.2.2.8, B 2.2.4, C 2.1, C 2.2 und C 3.1):
Ein Programmierer arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 5.300 Euro. Am 01.06.2022 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 Euro und am 01.10.2022 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 290 Euro auf. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wurde in der Beschäftigung beim Arbeitgeber B wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt.
Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 520 Euro nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Krankenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. Im Übrigen scheidet der Programmierer zum 31.12.2022 aus der Krankenversicherungspflicht aus, weil die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern A und C insgesamt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und voraussichtlich die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2023 überschreiten werden. Vom 01.01.2023 an besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und damit auch keine Versicherungspflicht mehr in der Pflegeversicherung aufgrund einer Beschäftigung. Der Programmierer ist vom 01.01.2023 an in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler freiwillig versichert und in dieser Eigenschaft versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, vorausgesetzt er entscheidet sich nicht für eine private Krankenversicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern A und C vom 01.10.2022 an anteilig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen; vom 01.01.2023 an sind anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 520 Euro nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.
Bis 31.12.2022:
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 | |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 | |
Arbeitgeber C | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-0-1 |
Ab 01.01.2023:
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-1-1 | |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 | |
Arbeitgeber C | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-0-1 |
Beispiel 28 (zu C 2.1, C 3.2 und C 3.2.2):
Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin nimmt am 01.07. eine Beschäftigung auf; sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 440 Euro.
Die Raumpflegerin ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil das monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt. Ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nicht an, weil die Raumpflegerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, weil kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt wurde.
Es sind folgende Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen:
Arbeitgeber | (15 % von 440 Euro =) | 66,00 Euro |
Arbeitnehmer | (3,6 % von 440 Euro =) | 15,84 Euro |
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-0-0 |
Beispiel 29 (zu C 2.1, C 3,2, C 3.2.1 und C 3.2.2):
Eine privat krankenversicherte Haushaltshilfe arbeitet in einem privaten Haushalt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Euro; sie unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Das Beschäftigungsverhältnis endet am 20.06.; für den Monat Juni erhält sie ein Arbeitsentgelt von 100 Euro.
Für den Monat Juni ergibt sich für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von (175 Euro x 20 : 30 =) 116,67 Euro, so dass der Mindestbeitrag 21,70 Euro beträgt. Dieser Mindestbeitrag ist wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag | (18,6 % von 116,67 Euro =) | 21,70 Euro |
./. Arbeitgeberbeitragsanteil | (5 % von 100,00 Euro =) | 5,00 Euro |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | 16,70 Euro |
Personengruppenschlüssel: | 209 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-0-0 |
Beispiel 30 (zu C 2.1, C 3.2, C 3.2.1, C 3.2.2 und D 2):
Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160 Euro; sie unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Vom 19.07. bis zum 22.08. nimmt die Raumpflegerin unbezahlten Urlaub und erzielt im Juli ein Arbeitsentgelt in Höhe von 100 Euro und im August ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Euro.
Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Juli beträgt 175 Euro (30 SV-Tage); die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag | (18,6 % von 175,00 Euro =) | 32,55 Euro |
./. Arbeitgeberbeitragsanteil | (15 % von 100,00 Euro =) | 15,00 Euro |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | 17,55 Euro |
Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für August beträgt 157,50 Euro (27 SV-Tage vom 01.08. bis zum 18.08. und vom 23.08. bis zum 31.08.); die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag | (18,6 % von 157,50 Euro =) | 29,31 Euro |
./. Arbeitgeberbeitragsanteil | (15 % von 50,00 Euro =) | 7,50 Euro |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | 21,81 Euro |
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-0-0 |
Beispiel 31 (zu B 2.2.4.3, C 2.1 und C 3.2.2):
Ein Apotheker arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.200 Euro. Er ist als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am 01.09. nimmt er eine weitere Beschäftigung als Apotheker beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 440 Euro auf. Im Anschluss beantragt er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und wird zum 01.09. von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Der Apotheker ist aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A versicherungspflichtig in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist geringfügig entlohnt, weil das monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt und versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In Beschäftigung B besteht dem Grunde nach Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A individuelle Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber B Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Im Übrigen sind Rentenversicherungsbeiträge wegen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Beschäftigungen A und B zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu leisten.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-0-1-1 | |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-0-0-0 |
Beispiel 32 (zu C 2.1 und C 3.2):
Ein Architekt arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.200 Euro. Er ist als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am 01.07. nimmt er eine weitere Beschäftigung als Buchhalter beim Arbeitgeber B auf; dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 Euro.
Der Architekt ist aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A versicherungspflichtig in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist geringfügig entlohnt, weil das monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt und versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk findet nur auf die Beschäftigung beim Arbeitgeber A Anwendung. In Beschäftigung B ergibt sich Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A individuelle Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber B Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sowie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zu zahlen. Der Arbeitnehmer kann in der Beschäftigung beim Arbeitgeber B die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragen mit der Folge, dass nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen muss.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-0-1-1 | |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Optional bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 |
Beispiel 33 (B 2.2.4.3, C 2.1 und C 3.2.2):
Ein familienversicherter Rechtsanwalt nimmt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Euro in einer Rechtsanwaltskanzlei auf. Er ist Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Arbeitnehmer beantragt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und wird ab Beschäftigungsbeginn von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, weil das monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt und versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht kraft Gesetzes Versicherungspflicht. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI findet auf die Beschäftigung Anwendung. Es sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen und Rentenversicherungsbeiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu leisten.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-0-0-0 |
Beispiel 34 (zu B 2.2.4, B 2.2.4.3, C 2.1 und C 3.1):
Ein familienversicherter Rechtsanwalt nimmt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Euro in einer Rechtsanwaltskanzlei auf. Er ist Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Arbeitnehmer beantragt mit Wirkung ab Beschäftigungsbeginn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI.
Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil das monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich kraft Gesetzes Versicherungspflicht, von der der Arbeitnehmer im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung befreit ist. Es sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 |
Beispiel 35 (zu B 2.2.4.1, C 2.1 und C 3.2):
Eine privat krankenversicherte Verkäuferin übt seit 2018 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, in der sie wirksam die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. Im Januar 2022 möchte sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI rückgängig machen und wieder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Die Verkäuferin bleibt in der geringfügig entlohnten Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil die einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Beschäftigung wirkt und nicht rückgängig gemacht werden kann.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-5-0-0 |
Beispiel 36 (zu B 2.2.4, B 2.2.4.1, C 2.1, C 3.1 und D 2):
Ein familienversicherter Pförtner nimmt am 03.05. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 510 Euro auf. Der Arbeitnehmer beantragt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI.
- a)
Der Antrag geht am 05.05. beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Befreiungsantrag fristgerecht mit der Anmeldung der Beschäftigung an die Minijob-Zentrale.
- b)
Der Antrag geht am 02.06. beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Befreiungsantrag fristgerecht mit der Anmeldung der Beschäftigung an die Minijob-Zentrale.
- c)
Der Antrag geht am 05.05. beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Befreiungsantrag erst mit der Anmeldung Ende Juni zur Minijob-Zentrale.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt bei a) ab 03.05. und bei b) ab 01.06. jeweils ab Beginn des Monats, in dem der Antrag dem Arbeitgeber zugegangen ist. Im Fall c) hat der Arbeitgeber den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen (42 Tagen) nach dem Eingang des Antrags bei der Minijob-Zentrale gemeldet. In diesem Fall wirkt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt, also ab 01.08. Entscheidend im Fall c) ist aber, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale den in der Zukunft liegenden Beginn der Befreiung bereits Ende Juni mit der Meldung zur Sozialversicherung anzeigt.
Zu a):
Ab 03.05.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 |
Grund der Abgabe: | 10 |
Zu b):
Bis 31.05.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Grund der Abgabe: | 32 |
Ab 01.06.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 |
Grund der Abgabe: | 12 |
Zu c):
Bis 31.07.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Grund der Abgabe: | 32 |
Ab 01.08.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 |
Grund der Abgabe: | 12 |
Beispiel 37 (zu B 2.3):
Eine Verkäuferin nimmt am 15.11. eine bis zum 15.03. des Folgejahres befristete Beschäftigung (88 Arbeitstage) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.500 Euro auf.
Die Verkäuferin ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils drei Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreitet.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 38 (zu B 2.3, B 2.3.1 und B 3.2):
a) Eine Hausfrau nimmt am 01.05. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (26 Arbeitstage pro Monat) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.800 Euro auf. Sie vertritt nacheinander drei Verkäuferinnen während des Urlaubs. Da die Urlaubsvertretung am 15.07. beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, die auf längstens drei Monate befristet und versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung ist.
Die zuletzt vertretene Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am 15.07. mit, dass sie die Arbeit nicht am 16.07., sondern erst am 01.08. aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung bis zum 31.07 Da aber auch durch diese Verlängerung die Beschäftigung nicht über drei Monate ausgedehnt wird, gilt sie weiterhin als kurzfristige Beschäftigung und bleibt daher versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die Tatsache, dass die Beschäftigung mit 78 Arbeitstagen länger als 70 Arbeitstage dauert, ist unerheblich, weil die Zeitdauer von drei Monaten nicht überschritten wird.
b) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin am 01.08. mitteilt, ihre Beschäftigung erst am 05.08. wieder aufzunehmen, so dass die Urlaubsvertretung bis zum 04.08. verlängert wird. Diese Beschäftigung ist vom 01.08. an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen und unterliegt daher von diesem Zeitpunkt an der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird.
c) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin ihrem Arbeitgeber bereits am 15.07. mitteilt, dass sie ihre Beschäftigung erst am 05.08. aufnehmen werde. In diesem Falle gilt die Urlaubsvertretung schon vom 15.07. an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung, so dass von diesem Zeitpunkt an Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht, weil sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird.
d) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin ihrem Arbeitgeber am 15.07. mitteilt, sie sei auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig geworden. Die Aushilfsverkäuferin erklärt sich am selben Tage bereit, die Vertretung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter zu übernehmen. Da nunmehr das Ende dieser Beschäftigung ungewiss ist, liegt bereits vom 15.07. an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor; so dass ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung tatsächlich schon vor dem 01.08. beendet wird.
Zu a und b:
Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 |
Zu b (ab 01.08.), c und d (jeweils ab 15.07.):
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 39 (zu B 2.3 und B 2.3.3.1):
Ein Kraftfahrer übt beim Arbeitgeber A eine Dauerbeschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.300 Euro aus. Am 01.07. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Kellner auf, die von vornherein bis zum 30.09. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 Euro.
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dagegen bleibt die Beschäftigung beim Arbeitgeber B wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist und auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 | |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 |
Beispiel 40 (zu B 2.3, B 2.3.2, B 2.3.3.1 und B 3.2):
Ein Verkäufer übt seit Jahren beim Arbeitgeber A eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.200 Euro aus. Am 01.08. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer auf, die von vornherein bis zum 20.09. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 Euro. Neben seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber A war der Verkäufer im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:
a) | vom 10.01. bis 31.01. | |
(Sechs-Tage-Woche; | ||
Personengruppenschlüssel 110) | = 22 Kalendertage/18Arbeitstage | |
b) | vom 01.04. bis 30.04. | |
(Sechs-Tage-Woche; | ||
Personengruppenschlüssel 110) | = 30 Kalendertage/25 Arbeitstage | |
c) | vom 01.08. bis 20.09. | |
(Sechs-Tage-Woche) | = 50 Kalendertage/42 Arbeitstage | |
zusammen | = 102 Kalendertage/85 Arbeitstage |
Berechnung der Kalendertage
Zeitraum c): | Kalendermonat August | = 30 Kalendertage |
Teilmonat 01.09. bis 20.09. | = 20 Kalendertage |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung beim Arbeitgeber B, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den - neben der Beschäftigung beim Arbeitgeber A - im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (10.01.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 | |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 41 (zu B 2.3):
Ein Rentner erklärt gegenüber einem Gastronomiebetrieb unbefristet die grundsätzliche Bereitschaft, bei unerwarteten Personalausfällen und unerwartetem Personalbedarf als Aushilfskellner einzuspringen. Eine vertragliche Absprache über die Anzahl der Arbeitseinsätze oder eine Rufbereitschaft wird nicht getroffen. Der Gastronomiebetrieb verfügt über ausreichendes Stammpersonal und ist nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet.
Die Beschäftigung wird gelegentlich ausgeübt, weil die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufvereinbarung unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen. Der Rentner ist kurzfristig beschäftigt und somit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, solange die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird.
Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 |
Beispiel 42 (zu B 2.3):
Eine Hausfrau arbeitet als Bankkauffrau unbefristet bei einem Geldinstitut jeweils an den letzten fünf Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 950 Euro.
Die Tatsache, dass die Bankkauffrau aufgrund der vorhersehbaren Einsätze über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine regelmäßige Beschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus. Dabei ist unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird. Die Bankkauffrau ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das Arbeitsentgelt 520 Euro übersteigt und auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 43 (zu B 2.3.1 und B 2.3.2):
Eine Hausfrau nimmt am 02.05. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Urlaubsvertretung) auf, die von vornherein bis zum 08.07. befristet ist und wöchentlich sechs Arbeitstage umfassen soll. Die Hausfrau war im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:
a) | vom 02.01. bis 25.01. | |
(Fünf-Tage-Woche; | ||
Personengruppenschlüssel 110) | = 24 Kalendertage/17 Arbeitstage | |
b) | vom 31.03. bis 15.04. | |
(Sechs-Tage-Woche; | ||
Personengruppenschlüssel 110) | = 16 Kalendertage/13 Arbeitstage | |
c) | vom 02.05. bis 08.07. | |
(Sechs-Tage-Woche) | = 68 Kalendertage/58 Arbeitstage | |
zusammen | = 108 Kalendertage/88 Arbeitstage |
Berechnung der Kalendertage
Zeitraum c): | Teilmonat vom 02.05. bis 31.05. | = 30 Kalendertage |
Kalendermonat Juni | = 30 Kalendertage | |
Teilmonat vom 01.07. bis 08.07 | = 8 Kalendertage |
Die Beschäftigung zu c ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (am 02.01.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 44 (zu B 2.3.2, B 3.2, C 2.1 und C 3.2):
Eine familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet
a) | vom 02.05. bis 28.06. (Sechs-Tage-Woche) | 57 Kalendertage/49 Arbeitstage |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 1.200 Euro | |
(Personengruppenschlüssel 110) | ||
b) | vom 03.08. bis 30.09. (Sechs-Tage-Woche) | 59 Kalendertage/50 Arbeitstage |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 500 Euro |
Berechnung der Kalendertage
Zeitraum a): | Zeitmonat vom 02.05. bis 01.06. | = 30 Kalendertage |
Teilmonat vom 02.06. bis 28.06. | = 27 Kalendertage | |
Zeitraum b): | Teilmonat vom 03.08. bis 31.08 | = 29 Kalendertage |
Kalendermonat September | = 30 Kalendertage |
Die zweite Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung die Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Es handelt sich aber um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt. In der zweiten Beschäftigung besteht somit Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Verkäuferin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 45 (zu B 2.3.2):
Eine (bis zum 02.08.) familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet
vom 02.05. bis 28.06. (Sechs-Tage-Woche) | 57 Kalendertage/49 Arbeitstage |
beim Arbeitgeber A | |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 500 Euro |
vom 03.08. bis 30.09. (Sechs-Tage-Woche) | 59 Kalendertage/50 Arbeitstage |
beim Arbeitgeber B | |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 950 Euro |
Berechnung der Kalendertage
Arbeitgeber A: | Zeitmonat vom 02.05. bis 01.06. | = 30 Kalendertage |
Teilmonat vom 02.06. bis 28.06. | = 27 Kalendertage | |
Arbeitgeber B: | Teilmonat vom 03.08. bis 31.08. | = 29 Kalendertage |
Kalendermonat September | = 30 Kalendertage |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim Arbeitgeber A die Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 520 Euro beträgt, so dass die Beschäftigung beim Arbeitgeber B versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ist.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 | |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 46 (zu B 2.3.2):
Eine Hausfrau nimmt am 01.12. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 Euro auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 28.02. des Folgejahres befristet. Die Hausfrau hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 01.06. bis zum 31.08. (mehr als 70 Arbeitstage) eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt.
Die am 01.12. aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 47 (zu B 2.3.2):
Eine Hausfrau nimmt am 01.12. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.100 Euro auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 28.02. des Folgejahres befristet. Die Hausfrau hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 01.07. bis zum 31.08. eine Beschäftigung ausgeübt.
Die am 01.12. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, weil sie auf nicht mehr als drei Monate befristet ist.
Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 |
Beispiel 48 (zu B 2.3.2 und B 2.3.3.3):
Eine Hausfrau nimmt am 13.08. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.400 Euro auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 20.09. befristet. Im laufenden Kalenderjahr war die Hausfrau wie folgt beschäftigt (das Arbeitsentgelt beträgt jeweils mehr als 520 Euro bei einer Fünf-Tage-Woche):
a) | vom 02.03. bis 15.06. | |
(Personengruppenschlüssel 101) | = 105 Kalendertage/75 Arbeitstage | |
b) | vom 13.08 bis 20.09. | = 38 Kalendertage/27 Arbeitstage |
zusammen | = 143 Kalendertage/102 Arbeitstage |
Berechnung der Kalendertage
Zeitraum a): | Teilmonat vom 02.03. bis 31.03. | = 30 Kalendertage |
Kalendermonate April und Mai | = 60 Kalendertage | |
Teilmonat vom 01.06. bis 15.06. | = 15 Kalendertage | |
Zeitraum b): | Zeitmonat vom 13.08. bis 12.09. | = 30 Kalendertage |
Teilmonat vom 13.09. bis 20.09. | = 8 Kalendertage |
Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungszeiten scheidet aus, da hier nur kurzfristige Beschäftigungen (das heißt, Beschäftigungen mit einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind die Beschäftigungen jedoch in jedem Falle zusammenzurechnen, weil die Arbeitsentgelte jeweils mehr als 520 Euro betragen. Da die Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr insgesamt 143 Kalendertage, also mehr als drei Monate, und mit 102 Arbeitstagen auch mehr als 70 Arbeitstage betragen, wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt; es besteht deshalb Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 49 (zu B 2.3.2 und B 2.3.3.3):
Eine Verkäuferin hatte ihre langjährige Beschäftigung (das Arbeitsentgelt betrug zuletzt 1.800 Euro) wegen Altersvollrentenbezuges zum 30.06. aufgegeben. Am 01.08. nimmt sie eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin auf, die von vornherein bis zum 30.09. befristet ist. Im laufenden Kalenderjahr war die Verkäuferin neben ihrer (Haupt-)Beschäftigung wie folgt beschäftigt (das Arbeitsentgelt beträgt jeweils mehr als 520 Euro bei einer Fünf-Tage-Woche):
a) | vom 12.01. bis 10.02. | |
(Personengruppenschlüssel 110) | = 30 Kalendertage | |
b) | vom 02.03. bis 15.06. | |
(Personengruppenschlüssel 101) | = 105 Kalendertage | |
c) | vom 01.08. bis 30.09. | = 60 Kalendertage |
Berechnung der Kalendertage
Zeitraum a): | Teilmonat vom 12.01. bis 31.01. | = 20 Kalendertage |
Teilmonat vom 01.02. bis 10.02. | = 10 Kalendertage | |
Zeitraum b): | Teilmonat vom 02.03. bis 31.03. | = 30 Kalendertage |
Kalendermonate April und Mai | = 60 Kalendertage | |
Teilmonat 01.06. bis 15.06. | = 15 Kalendertage | |
Zeitraum c): | Kalendermonate Aug. und Sept. | = 60 Kalendertage |
Prüfung nach B 2.3.2:
Für eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten scheiden die (Haupt-)Beschäftigung und die Beschäftigung b aus, da hiernach nur geringfügige (das heißt, Beschäftigungen mit einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können. Die jeweils für sich betrachteten kurzfristigen Beschäftigungen a und c sind hingegen zusammenrechnen und übersteigen die zulässige Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) innerhalb des Kalenderjahres nicht. Die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen ist in diesem Fall nicht zusätzlich zu prüfen. Die am 01.08. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 |
Prüfung nach B 2.3.3.3:
Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleiben die bis zum 30.06. ausgeübten Beschäftigungen außer Betracht. Die am 01.08. aufgenommene Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt.
Die am 01.08. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig, weil die Grenze von drei Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird und sie auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Sie ist daher versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht besteht.
Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 |
Beispiel 50 (zu B 3.1.2):
Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 510 Euro. Am 15.05. wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 530 Euro mit Wirkung vom 01.06. vereinbart.
Da das Arbeitsentgelt vom 01.06. an 520 Euro überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie das Nichtbestehen von Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung am 31.05. In der Rentenversicherung besteht bis 31.05. Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, sofern die Arbeitnehmerin nicht von ihrem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht hat. Ab 01.06. besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung.
Ab 01.06.:
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 51a (zu B 2.2.4, B 3.1.3, C 2.1, C 3.1 und C 5):
Eine familienversicherte Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt und verdient seit dem 1. Januar 2023 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Euro. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ende Juli 2023 bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 01.08. bis zum 30.09.2023 zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten August und September 2023 auf monatlich 1.040 Euro.
Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2023 bis 31.12.2023) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 01.08. bis 30.09.2023 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (01.10.2022 bis 30.09.2023) nur um ein gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt. Das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt von 520 Euro hat sich in dem jeweiligen Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) erhöht. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 01.08. bis zum 30.09.2023) weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 |
Beispiel 51b (zu B 2.2.4.1, B 3.1.3, B 3.1.4, C 2.1, C 3.1 und C 3.2):
Fortsetzung von Beispiel 51a
Der Arbeitgeber bittet die Raumpflegerin Ende Oktober 2023 erneut wider Erwarten, vom 01.11. bis zum 30.11.2023 zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat November 2023 erneut auf 1.040 Euro. Ab 01.12.2023 werden wieder laufend 520 Euro monatlich gezahlt.
Die Raumpflegerin wird vom 01.11. bis 30.11.2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2023 bis 31.12.2023) die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (01.12.2022 bis 30.11.2023) bereits in den Monaten August und September 2023 ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen hat. Im Monat November 2023 liegt somit kein (zweimaliges) gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze mehr vor. Ab 01.12.2023 handelt es sich wieder um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts von 520 Euro) neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In der Rentenversicherung ergibt sich ab diesem Zeitpunkt allerdings Versicherungspflicht, weil die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der zwischenzeitlich mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung dauerhaft außer Kraft gesetzt worden ist. Die Arbeitnehmerin kann sich aber erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Bis 31.10.2023:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 |
Vom 01.11.2023 bis 30.11.2023:
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Ab 01.12.2023:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 51c (zu B 3.1.3, C 2.1 und C 3.2):
Ein gesetzlich krankenversicherter Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis September monatlich 600 Euro und in den Monaten Oktober bis März monatlich 440 Euro. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beläuft sich im Durchschnitt der Jahresbetrachtung auf 520 Euro (vgl. Beispiel 7b).
Ende Juli 2023 bittet der Arbeitgeber den Kellner wider Erwarten, vom 01.08. bis zum 30.09.2023 eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich sein Arbeitsentgelt in den Monaten August und September jeweils von 600 auf 1.300 Euro. Ab 01.10.2023 wird wieder das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt.
Der Kellner wird vom 01.08. bis 30.09.2023 versicherungspflichtig in der Kranken -, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro übersteigt. Es handelt sich zwar um ein (zweimaliges) gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten, jedoch übersteigt das Arbeitsentgelt in den Monaten August und September jeweils das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze von 1.040 Euro. Ab 01.10.2023 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts) neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Bis 31.07.2023:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Vom 01.08.2023 bis 30.09.2023:
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Ab 01.10.2023:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 51d (B 3.1.3, B 3.1.4, C 2.1 und C 3.2):
Fortsetzung von Beispiel 51c
Wegen der guten vertrauensvollen Zusammenarbeit zahlt der Arbeitgeber dem Kellner im November 2023 ein Weihnachtsgeld von 500 Euro. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in diesem Monat auf 940 Euro.
Der Kellner wird vom 01.11. bis 30.11.2023 versicherungspflichtig in der Kranken -, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Einmalzahlung im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (01.12.2022 bis 30.11.2023) bereits in den Monaten August und September 2023 ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen hat. Die Höhe des Arbeitsentgelts in den zu berücksichtigenden Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist irrelevant. Im Monat November 2023 liegt somit kein (zweimaliges) gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze mehr vor. Ab 01.12.2023 handelt es sich wieder um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts) neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Bis 31.10.2023:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Vom 01.11.2023 bis 30.11.2023:
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Ab 01.12.2023:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Beispiel 51e (zu B 2.2.4, B 3.1.3, B 3.1.4, C 2.1, C 3.1 und C 5):
Ein gesetzlich krankenversicherter Schüler arbeitet seit dem 01.01.2023 gegen ein Arbeitsentgelt von 490 Euro in der Werkstatt eines Computer-Geschäfts. Er hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Es kommt immer mal wieder vor, dass unvorhersehbare Mehrarbeit in einzelnen Kalendermonaten wie folgt zu einem höheren Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze führt:
Februar 2023: | 560 Euro |
Mai 2023: | 630 Euro |
Juli 2023: | 560 Euro |
Oktober 2023: | 910 Euro |
Aufgrund der unvorhersehbaren Mehrarbeit übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2023 bis 31.12.2023) erstmalig aufgrund der unvorhersehbaren Zahlung im Oktober 2023 die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro. Die unvorhersehbaren höheren Entgeltzahlungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze in den Monaten Februar, Mai und Juli 2023 bleiben unberücksichtigt, weil damit die zulässige Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum (01.01.2023 bis 31.12.2023) nicht überschritten wird (9 x 490 Euro + 560 Euro + 630 Euro + 560 Euro = 6.160 Euro). Der Student bleibt somit auch für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2023 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (01.11.2022 bis 31.10.2023) nur um ein gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt. Das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt von 490 Euro hat sich im Oktober 2023 maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) erhöht. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 01.10. bis zum 31.10.2023) weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-5-0-0 |
Beispiel 52 (zu B 3.1.2, C 2.1):
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 510 Euro. Durch Tarifvertrag vom 15.08. wird das Arbeitsentgelt rückwirkend vom 01.07. an auf 530 Euro erhöht.
Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts wird die Geringfügigkeitsgrenze zwar vom 01.07. an überschritten; Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung tritt jedoch erst mit dem 15.08. ein, weil an diesem Tage der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Für die Zeit bis zum 14.08. verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung, für die allerdings die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung von dem Arbeitsentgelterhöhungsbetrag nachzuzahlen sind.
Bis 14.08.:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Ab 15.08.:
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Beispiel 53 (zu B 6.3):
Eine Raumpflegerin arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 480 Euro und wird als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale gemeldet.
Am 01.08. nimmt sie zusätzlich eine Beschäftigung als Raumpflegerin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 Euro beim Arbeitgeber B auf. Die Raumpflegerin hat die Frage des Arbeitgebers B nach dem Vorliegen einer weiteren Beschäftigung verneint. Arbeitgeber B meldet die Arbeitnehmerin somit ebenfalls im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale an.
Die Minijob-Zentrale stellt im Oktober desselben Jahres fest, dass die Raumpflegerin in beiden Beschäftigungen wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro nicht geringfügig beschäftigt ist. Die Minijob-Zentrale informiert die Arbeitgeber A und B mit Schreiben vom 15.10. darüber, dass die Arbeitnehmerin zum 17.10. als geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale ab- und ab 18.10. als versicherungspflichtig (mehr als geringfügig) Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden ist.
Beispiel 54 (zu B 2.2.4.1, C 2.1, C 3.1 und C 3.2):
Ein privat krankenversicherter Beamter nimmt
- a)
am 01.10. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf. Bei demselben Arbeitgeber war er zuletzt bis zum 31.07.
- b)
am 15.09. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf. Bei demselben Arbeitgeber war er zuletzt bis zum 16.07.
geringfügig entlohnt beschäftigt und von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreit.
Zu a):
In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der bis zum 31.07. bei demselben Arbeitgeber bestandenen geringfügig entlohnten Beschäftigung wirkt nicht fort, weil wegen der Dauer der Unterbrechung zwischen beiden Beschäftigungen von mindestens zwei Monaten (01.08. bis 30.09.) eine neue Beschäftigung angenommen wird. Der Arbeitgeber hat gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-1-0-0 |
Zu b):
In der Rentenversicherung liegt keine Versicherungspflicht vor, weil die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der bis zum 16.07. bei demselben Arbeitgeber ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung weiterhin wirkt. Da die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht mindestens für zwei Monate (17.07. - 16.09.) unterbrochen wurde, wird unterstellt, dass es sich immer noch um dieselbe geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, für die seinerzeit die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt ist. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-5-0-0 |