Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. G GeringfügigRL, Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Tit. G GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. G GeringfügigRL – Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
(1) Als Ausgleich für die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit hat der Gesetzgeber für kleine bis mittlere Betriebe - bei Mutterschaftsleistungen für alle Betriebe - eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen vorgesehen (§ 1 Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG). Für geringfügige Beschäftigungen ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung grundsätzlich die zuständige Stelle für den Ausgleich dieser Arbeitgeberaufwendungen, unabhängig davon, ob und bei welcher Krankenkasse eine Krankenversicherung durchgeführt wird. Dies gilt auch für Übergangsfälle (vgl. B 7 und D 8), bei denen für dieselbe geringfügig entlohnte Beschäftigung sowohl eine Meldung bei der Minijob-Zentrale als auch eine Meldung bei der zuständigen Krankenkasse erfolgt (vgl. Beispiel 25). Nähere Einzelheiten zum Ausgleichsverfahren sind in den grundsätzlichen Hinweisen zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) des GKV-Spitzenverbandes geregelt.
(2) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch gesonderte Umlagen (für U1 und U2) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Der Umlagesatz für die U1 wird für die Entgeltzahlung bei Arbeitsunfähigkeit erhoben; für eine kurzfristige Beschäftigung fällt er nur dann an, wenn die Beschäftigung länger als vier Wochen dauert. Der Umlagesatz für die U2 wird für Mutterschaftsleistungen erhoben; kurzfristige Beschäftigungen sind hier uneingeschränkt umlagepflichtig. Die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes für die U1 und die U2 kann der Anlage 1 entnommen werden. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI (vgl. C 3.2.1) findet keine Anwendung. Der Erstattungssatz beträgt im U1-Verfahren 80 Prozent und im U2-Verfahren 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen.